Online-Urteil

Negative Arztbewertung im Web nur nach Praxisbesuch

Im Wege einer einstweiligen Verfügung können Ärzte auf schnelle gerichtliche Hilfe hoffen, wenn sie online unrechtmäßig schlecht bewertet oder beleumundet werden. Das zeigt der jüngste Fall einer renitenten Zahnarztpatientin.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
 Alex White / stock.adobe.coma

Alex White / stock.adobe.coma

© Negative Bewertung auf Online-Portalen? Das müssen Ärzte nicht immer hinnehmen.

Heidelberg/Köln. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – auch nicht in der Arzt-Patienten-Beziehung. Das macht ein jetzt veröffentlichtes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg erneut deutlich. Demzufolge sind unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Betroffene müssen derartige Äußerungen nicht dulden. Dasselbe gelte, wenn einer Online-Arztbewertung eines Patienten – anders als suggeriert – kein Geschäftskontakt bzw. Patientenkontakt zugrunde liegt. Darauf weist die Kölner Sozietät LHR Rechtsanwälte hin.

Die Sozietät vertrat nach eigenen Angaben einen Zahnarzt, dessen nun verurteilte Patientin seine Praxis im Jahr 2013 und 2017 aufsuchte. Sie habe eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen von Kronen und eine Parodontosebehandlung verlangt. Der Zahnarzt sei aber nach der Untersuchung, für die er Zahnstein entfernen musste, zu dem Ergebnis gelangt, die gewünschten Behandlungen wären medizinisch nicht indiziert. Aus diesem Grund habe er sie auch nicht vorgenommen. Anschließend habe er sich mit der Krankenversicherung der Patientin in Verbindung gesetzt, die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen – aber keine darüber hinausgehenden Behandlungen – in Rechnung gestellt.

Abfällige Bemerkung eingetragen

Die Patientin habe sich daraufhin abfällig über den Zahnarzt auf dessen Google-My-Business-Profil geäußert. Die Bewertung habe zudem fälschlicherweise den Eindruck erweckt, in der Praxis würden schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen. Der Zahnarzt ließ die Bewertung entfernen. Er brachte den Sachverhalt zur Anzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 Euro ein.

Im Februar 2021 habe die Patienten eine weitere negative Bewertung bei Google abgegeben, sie behauptete, der Zahnarzt habe Abrechnungsbetrug begangen. Der Vorwurf war laut Sozietät jedoch frei erfunden. Das Heidelberger LG habe daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Patientin verboten werde, den Zahnarzt öffentlich wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der falschen Verdächtigung zu bezichtigen. Bei einer Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250 .000 Euro oder gar Haft.

Landgericht Heidelberg, Az.: 2 O 78/21

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Pflichtmitgliedschaft in Landesärztekammer

Fingerhakeln um Ärztetags-Beschluss

Das könnte Sie auch interessieren
Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

© Salesforce Germany GmbH

Value Based Healthcare

Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

Kooperation | In Kooperation mit: Salesforce Germany GmbH
Wie patientenzentriert ist unser Gesundheitssystem?

© Janssen-Cilag GmbH

Video

Wie patientenzentriert ist unser Gesundheitssystem?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Höhen- oder Sturzflug?

© oatawa / stock.adobe.com

Zukunft Gesundheitswesen

Höhen- oder Sturzflug?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Patientenzentrierte Versorgung dank ePA & Co?

© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Digitalisierung

Patientenzentrierte Versorgung dank ePA & Co?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Carl Billmann, Leiter der Stabsstelle IT, Marketing & Kommunikation bei BillmaMED, Medizinstudent mit dem Berufsziel Dermatologe.

© Doctolib

Interview

„Am Empfang haben wir Stress rausgenommen“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Die Patientin tippt ihre Nachricht ins Smartphone, das Praxisteam antwortet direkt über
den Desktop. So sind Vereinbarungen über ein E-Rezept oder eine Befundmitteilung vom Facharzt schnell übermittelt.

© [M] Springer Medizin Verlag | Foto: A_B_C / stock.adobe .com

Digitale Patientenkommunikation

„Das Potenzial für die Zeitersparnis ist riesig“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
KI-Einsatz mit Robotern im Krankenhaus oder in der ambulanten Pflege? In Deutschland noch schwer vorstellbar. Aber vielleicht ist das dieZukunft. Ein Feld auch für die Geldanlage.

© sirisakboakaew / stock.adobe.com

Interview zum Thema Geldanlage

KI für Anleger: „Ich sollte verstehen, in was ich investiere“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Deutscher Apotheker- und Ärztebank
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Dreidimensionale gerenderte medizinische Illustration von Dickdarmkrebs im absteigenden Dickdarm eines Mannes.

© Sebastian Kaulitzki / stock.adobe.com

Aktivierende PIK3CA-Mutation

ASS könnte sich bei bestimmten Darmkrebsformen doch lohnen