Neue Rechtsform kostet nicht die Kassen-Zulassung

KARLSRUHE (reh). Wird die Rechtsform eines MVZ geändert, hat das keine Auswirkungen auf die kassenärztlichen Zulassungen des Zentrums. Das entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe.

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Im konkreten Fall wollte die Trägerin eines MVZ - eine Klinik - sich selbst von der GmbH in eine GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umwandeln. Der Zulassungsausschuss der KV hielt dies für unzulässig: Ein MVZ könne nicht als Handelsgesellschaft geführt werden.

Vielmehr sei auch nach Ansicht der KBV, so der Zulassungsausschuss, in diesem Fall von den gründungsberechtigten Kliniken für das MVZ eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu etablieren.

Die Richter des SG Karlsruhe sahen das anders. MVZ könnten sich nach dem Gesetz aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Sei ein Plankrankenhaus Träger eines MVZ, könne es hierfür neben der Rechtsform einer GmbH auch die einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH & Co. KGaA wählen.

Der Formwechsel führe nicht zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers. So bleibe auch die Zulassung erhalten.

Az.: S 1 KR 575 / 10

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