Abrechnung

Neuer EBM-Zuschlag zur Verordnung geriatrischer Reha

Die zum 1. Juli reformierte Reha-Richtlinie beinhaltet insbesondere eine Förderung geriatrischer Reha, die verordnenden Ärzten mehr Arbeit abverlangt. Dem hat der BA jetzt Rechnung getragen.

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Seit Juli kann eine geriatrische Reha auch ohne Erfordernis-Prüfung der Kasse verordnet werden. Das gilt für Patienten ab 70 oder auch für Patienten, bei denen mindestens eine reha-begründende Funktionsdiagnose und zwei geriatrietypische Diagnosen vorliegen.

Seit Juli kann eine geriatrische Reha auch ohne Erfordernis-Prüfung der Kasse verordnet werden. Das gilt für Patienten ab 70 oder auch für Patienten, bei denen mindestens eine reha-begründende Funktionsdiagnose und zwei geriatrietypische Diagnosen vorliegen.

© Kim Schneider / stock.adobe.com

Berlin. Infolge erhöhter organisatorischer Anforderungen an die Verordnung medizinischer Reha hat der Bewertungsausschuss rückwirkend zum 1. Juli dieses Jahres die Bewertung der EBM-Position 01611 („Verordnung von medizinischer Rehabilitation“) leicht angehoben und zugleich einen neuen Zuschlag zur 01611 bei Beantragung einer geriatrischen Reha beschlossen:

Demnach ist die GOP 01611 ab sofort mit 315 Punkten dotiert (35,49 Euro); bisher brachte die Verordnung medizinischer Reha zum aktuellen Punktwert 34,02 Euro (302 Punkte).

Um die Anforderungen an die Verordnung geriatrischer Reha abzubilden, die die zum 1. Juli geänderte Reha-Richtlinie vorsieht (dort: neuer Paragraf 15), wurde der EBM-Abschnitt 1.6 um die GOP 01613 erweitert („Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der GOP 01611“).

Obligater Leistungsinhalt der neuen Zuschlagsziffer sind die „mindestens zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen“, wie sie laut Richtlinie zur Verordnung einer geriatrischen Reha ohne Kassenprüfung jetzt gefordert sind. Die GOP 01613 ist mit 75 Punkten belegt (8,45 Euro) und kann einmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Die Vergütung der Funktionstests gemäß GOP 01613 erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Berechnen können die GOP 01613 nach Angaben der Kassenärztliche Bundesvereinigung Hausärzte, Internisten, Orthopäden und Unfallchirurgen, Chirurgen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Fachärzte, die nach Kapitel 16 (Neurologie) und 21 (Psychiatrie und Psychotherapie) EBM Leistungen abrechnen können.

Die KBV hat in einer Praxisinformation die wichtigsten Neuerungen zur Verordnung medizinischer Reha seit 1. Juli 2022 zusammengefasst. (cw)

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