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Nicht nur KVen dürfen abrechnen

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BERLIN. Zusammen mit der Verabschiedung des Krebsregistergesetzes hat der Bundestag auch eine erste Ergänzung zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) beschlossen.

Demnach dürfen die Leistungserbringer, also Ärzte und Krankenhäuser künftig "auch eine andere Stelle mit der Abrechnung der Leistungen beauftragen".

Ursprünglich waren im Gesetz nur die Kassenärtzlichen Vereinigungen als mögliche Abrechnungsdienstleister genannt.

Nun kommen auch andere Marktteilnehmer, beispielsweise privatärztliche Verrechnungsstellen in Betracht. (cw)

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