Kodierung

Nierenkatheter ist Implantat

Veröffentlicht:

KASSEL. Ein Nephrostomiekatheter gilt als Implantat im Sinne des ICD-Kodes. Führt diese Behandlung zu einem Harnwegsinfekt, können Kliniken die Nebendiagnose T83.5 abrechnen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 27/18 R). Eine Helios Klinik hatte einem AOK-Versicherten wegen einer Harnstauungsniere einen Nephrostomiekatheter gelegt. Zudem wurde ein Nierenstein entfernt.

Wegen einer Harnwegsinfektion kodierte die Klinik die Nebendiagnose T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt). Die AOK meinte, es sei die Nebendiagnose N39.0 (Harnwegsinfektion) und wollte deshalb 1556 Euro weniger zahlen.

Das BSG entschied nun, dass ein Nephrostomiekatheter als „Implantat“ im Sinne des Kodes T83.5 gilt. Dieser Kode dürfe daher angesetzt werden, wenn der Harnwegsinfekt „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war. Dies muss nun das LSG Berlin-Brandenburg noch klären. (mwo)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Debatte über „Kontaktgebühr“

Praxisgebühr: Wird das Placebo von einst zur Wunderpille?

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Urologen-Kongress

Prostatakrebs: Welche Neuerungen es in der Leitlinie gibt

Lesetipps
Ein junger Mann hält sich die Hände auf die Brust.

© underdogstudios / Fotolia

Inflammatorisches myoperikardiales Syndrom

Myokarditis und Perikarditis: Das empfiehlt die neue ESC-Leitlinie