Kodierung

Nierenkatheter ist Implantat

Veröffentlicht:

KASSEL. Ein Nephrostomiekatheter gilt als Implantat im Sinne des ICD-Kodes. Führt diese Behandlung zu einem Harnwegsinfekt, können Kliniken die Nebendiagnose T83.5 abrechnen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 27/18 R). Eine Helios Klinik hatte einem AOK-Versicherten wegen einer Harnstauungsniere einen Nephrostomiekatheter gelegt. Zudem wurde ein Nierenstein entfernt.

Wegen einer Harnwegsinfektion kodierte die Klinik die Nebendiagnose T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt). Die AOK meinte, es sei die Nebendiagnose N39.0 (Harnwegsinfektion) und wollte deshalb 1556 Euro weniger zahlen.

Das BSG entschied nun, dass ein Nephrostomiekatheter als „Implantat“ im Sinne des Kodes T83.5 gilt. Dieser Kode dürfe daher angesetzt werden, wenn der Harnwegsinfekt „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war. Dies muss nun das LSG Berlin-Brandenburg noch klären. (mwo)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Elektronische Patientenakte

Harte Sanktionen bei ePA-Nichtnutzung zunächst ausgesetzt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Dorian Recker

© Stefan Durstewitz

Gegen Verschwendung

Warum ein Kardiologe Kunstwerke aus Müll macht

stiliserte, bunte Symbole für Patientenakten

© savittree / stock.adobe.com

Update

FAQ zur „ePA für alle“

Die elektronische Patientenakte kommt: Das sollten Sie jetzt wissen