Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Notfallsanitäter scheitern mit Eilantrag gegen Corona-Impfpflicht

Vulnerable Personen könnten sich nur eingeschränkt selbst schützen und infizierten sich leichter, so die Meinung des saarländischen Verwaltungsgerichts. Deshalb hält es die Impfpflicht für Gesundheitsberufe für verfassungsgemäß.

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web20220314-wkudSaarlouis. Der Eilantrag von zwei Notfallsanitätern gegen die einrichtungsbezogene Impfplicht blieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erfolglos. Die Richter verwiesen auf die hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen, denen kein vergleichbar hohes Risiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber stehe.

Das Gericht erkannte zwar in dem am Montag veröffentlichten Beschluss an, dass das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewählten Regelungstechnik geäußert habe. Andererseits habe das BVerG in seiner Entscheidung vom 10. Februar keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht als solche festgestellt. Deshalb müsse der Wunsch der Notfallsanitäter, von dieser Plicht vorläufig verschont zu bleiben, bis zu einer möglichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren „hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens“ zurücktreten.

Hohes Gefährdungspotenzial durch Ungeimpfte

Das in Saarlouis ansässige Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung eines hohen Gefährdungspotenzials durch Ungeimpfte auch auf die wieder steigenden Zahlen von Corona-Infektionen und der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen. Hinzu kommen grundsätzliche Erwägungen: Vulnerable Personen könnten sich nur eingeschränkt selbst schützen und infizierten sich leichter. Sie verfügten auch bei einer Impfung über einen von vorneherein reduzierten und zeitlich schneller abnehmenden Immunschutz.

Ihr Gesundheitsrisiko sei damit deutlich höher als das der Notfallsanitäter, wenn diese sich impfen ließen. „Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs induzierte Immunantwort hinausgingen,“ bezeichnet das Gericht nach derzeitigem Kenntnisstand als „sehr selten“. (kud)

Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes; Az.: 6 L 172/22

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