Sozialversicherung

OP-Schwestern sind immer angestellt

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DARMSTADT. Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst "ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt ist".

Auch für eine vermeintlich freiberuflich tätige OP-Schwester müssen daher Steuer- und Sozialabgaben abgeführt werden. So entschied das Hessische Landessozialgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall scheiterte eine OP-Schwester, die viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig war. 2008 machte sie sich "selbstständig". Mit dem Mainzer Uniklinikum schloss sie einen Dienstleistungsvertrag.

Danach sollte sie ihrer Arbeit als Fachkrankenschwester fortan als "freie Mitarbeiterin" nachgehen. Sie arbeitete rund 44 Stunden wöchentlich. Die Klinik führte keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer mehr für sie ab.

Noch vor Aufnahme der Tätigkeit beantragte die Frau als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sei weder an feste Arbeitszeiten noch an Weisungen gebunden.

Die Rentenversicherung hielt dagegen, sie sei in den Klinikbetrieb eingebunden und weisungsgebunden. Daher handele es sich um eine abhängige Beschäftigung, und sie sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.

Das bestätigte nun auch das LSG. Eine "weisungsfreie Tätigkeit" als Krankenschwester im Op-Dienst sei weitgehend ausgeschlossen. Die klagende Krankenschwester sei durch die Einsatzplanung im Klinikbetrieb eingegliedert. Insgesamt sei sie wie eine angestellt Vollbeschäftigte tätig gewesen.

Bereits aus zeitlichen Gründen habe sie nicht als selbstständige Unternehmerin auftreten können. Ihre Leistung habe sie persönlich erbringen müssen, wesentliche Betriebsmittel wie Materialien, Geräte und Kleidung seien von der Klinik gestellt worden.

Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie ihr Auto seien dagegen nur als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu werten. (fl/mwo)

Az.: L 8 KR 84/13

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