OTC-Arznei kann Leistung bei Hartz IV sein

Hartz IV-Empfänger können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar auch rezeptfreie Medikamente (OTC) als Bedarf geltend machen. Über die praktische Umsetzung schweigen sich die Behörden allerdings bisher aus.

Von Sunna Gieseke Veröffentlicht:
Hartz IV-Empfänger haben im Sonderfall Anspruch auf OTC-Arzneien. © dpa

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BERLIN. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei einer ausgebrochenen HIV-Infektion sind nicht verschreibungsfähige Arzneimittel, die aber laufende Kosten verursachen können. Hartz IV-Empfänger haben nun laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, diese als "außergewöhnliche, laufende Belastung" geltend zu machen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den entsprechenden Katalog mit Leistungen bereits im Februar der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsanweisung übersandt. "Die Liste ist aber in jedem Fall noch nicht abschließend. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wird es sicherlich noch Nachbesserungen geben, insbesondere hat das Bundesministerium für Gesundheit Bedenken aufgrund einer Formulierung geäußert", sagte eine Sprecherin des BMAS der "Ärzte Zeitung".

Wie aber der betroffene Patient seinen Anspruch geltend machen kann, ist bisher unklar. In dem Katalog heißt es: "Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt." Es werde sich erst im Laufe der Zeit zeigen, wie die Regelung in der Praxis gehandhabt werde, sagt dazu die Sprecherin des BMAS. "In jedem Fall raten wir allen Arbeitslosengeld II-Empfängern, sich zunächst mit ihrer Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen, da diese letztendlich über den jeweiligen Einzelfall entscheiden wird", so das BMAS.

In jedem Fall ist es sinnvoll, dass betroffene Patienten schon jetzt Nachweise sammeln. Als ein solcher Nachweis kann das Grüne Rezept gelten, mit der Arzt die medizinische Notwendigkeit der bescheinigt, das zugleich aber dokumentiert, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt.

Die Bundesarbeitsagentur wartet derzeit nach eigenen Aussagen noch auf konkrete Anweisungen vom Arbeitsministerium. Wie dann die genauen Abläufe sein werden, wisse man derzeit noch nicht.

"Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor der Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken sind", betont die gesundheitspolitische Sprecherin der Links-Fraktion, Martina Bunge. "Der Anspruch gilt also direkt und sofort." Ob mit der Regelung Patienten geholfen werde, sei noch unklar. Dafür gebe es einen zu großen "Ermessensspielraum", kritisierte Bunge.

Für Fachkreise: Lesen Sie dazu auch: Ärzte empfehlen Rezeptfreie auf Grünem Rezept Grünes Rezept von Ärzten stark nachgefragt

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