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Ohne Bett keine "Praxisklinik"

Gibt es keine Möglichkeit, einen Patienten auch nur vorübergehend stationär aufzunehmen, darf sich eine Praxis nicht als "Praxisklinik" bezeichnen.

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HAMM. Eine Zahnarztpraxis, die ausschließlich ambulante Behandlungen und keine Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme bietet, darf nicht mit der Bezeichnung "Praxisklinik" für ihr Angebot werben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte von einem Zahnarzt aus Dorsten verlangt, seine Praxis nicht länger als "Praxisklinik" zu bewerben.

Während erstinstanzlich das Landgericht Essen die Klage der Bad Homburger Wettbewerbshüter noch zurückgewiesen hatte, gab ihr das Oberlandesgericht dagegen statt.

Die Richter der zweiten Instanz meinten: Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher könnte bei einer "Praxisklinik" zwar mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen.

Darüber hinaus würden Verbraucher aber erwarten, dass bei einer "Klinik" im Bedarfsfall auch die Möglichkeit zu einer vorübergehenden stationären Aufnahme gegeben ist, befanden die Richter.

Genau mit diesem zusätzlichen Angebot würde sich eine zahnärztliche "Praxisklinik" als "vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis" und "erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne" präsentieren, meinten die OLG-Richter.

Da der Zahnarzt in seiner Praxis aber die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, sei die Werbung mit dem Begriff "Praxisklinik" irreführend und damit wettbewerbswidrig. (iss)

Az.: 4 U 161/17

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