Neuzulassung

Ohne Einsicht steht es schlecht

Der Zulassungsentzug stellt die wohl härteste Sanktion gegen Vertragsärzte dar. Um die Behandlungserlaubnis zurück zu erhalten, bleibt es Ärzten wohl nicht erspart, begangene Fehler zu bereuen.

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KASSEL. Fünf Jahre nach der Entscheidung über einem Zulassungsentzug können Ärzte auf eine Neuzulassung hoffen. Denn an diesem Stichtag endet die notwendige "Wohlverhaltensphase", wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) klargestellt hat. Wichtigste Voraussetzung ist danach Einsicht in die früheren Fehler.

Im entschiedenen Fall war einer Zahnärztin im Saarland 1997 die Zulassung wegen unwirtschaftlichen Verhaltens entzogen worden. Nach langjährigem Streit wurde dies erst im Juli 2009 rechtskräftig vom BSG bestätigt. Schon einen Monat später beantragte die Zahnärztin ihre Neuzulassung.

Nach den Zulassungsgremien lehnten auch Sozialgericht und Landessozialgericht des Saarlands dies ab. Noch während des Rechtsstreits um den Zulassungsentzug habe sie ohne Genehmigung Vertreter beschäftigt.

2006 sei rechtskräftig eine Geldstrafe wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Medizinprodukte-Gesetz verhängt worden. Sozialgericht und Landessozialgericht warfen der Zahnärztin vor, sie rede diese Vorfälle klein. Dies belege erst recht ihre fehlende Eignung.

Dem ist das BSG gefolgt; es wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet ab. Erfolglos verwies die Zahnärztin darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG verbale Einsicht noch nicht automatisch zu einer Neuzulassung führt.

Dies lasse sich nicht dahin umkehren, dass Einsicht für eine Neuzulassung überhaupt nicht nötig sei, heißt es in dem neuen Beschluss. Vielmehr komme es auch nach bisheriger Rechtsprechung wesentlich auf die "Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens" an.

Nach geänderter Rechtsprechung von 2012 spielt ein mögliches "Wohlverhalten" während des Gerichtsverfahrens im Streit um den Zulassungsentzug keine Rolle mehr (wir berichteten). Gleichzeitig bekräftigte das BSG eine "Bewährungszeit" von mindestens fünf Jahren für eine Neuzulassung.

In seinem neuen Beschluss stellte das BSG hierzu nun klar, dass diese Frist mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses beginnt. Nach der Kasseler Rechtsprechung ist daher ein Antrag auf Wiederzulassung noch während des Entziehungsverfahrens möglich. (mwo)

Az.: B 6 KA 06/13 B

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