Fahrtenbuch

Ohne Privatfahrten kein Fahrtenbuch

Wenn schon ein Fahrtenbuch, dann bitte richtig. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass das Finanzamt bei einem unvollständig geführtem Fahrtenbuch einfach die Ein-Prozent-Methode ansetzen darf.

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Hier ist noch Platz für Einträge: Fahrtenbuch.

Hier ist noch Platz für Einträge: Fahrtenbuch.

© Sterneleben / fotolia.com

NEU-ISENBURG (bü). Vergisst ein Freiberufler oder Unternehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzt, die privaten Fahrten im Fahrtenbuch anzugeben, kann ihm das Finanzamt die Anerkennung verweigern.

Mehr noch, das Finanzamt kann den steuerlichen Vorteil der Privatnutzung dann nach der Ein-Prozent-Methode berechnen, das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Das heißt, dem steuerlich relevanten Einkommen wird dann monatlich ein Prozent des Listenneupreises des PKW zugeschlagen.

So erging es im verhandelten Fall einem GmbH-Geschäftsführer.

Denn zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches gehöre es, dass neben den dienstlichen auch alle Privatfahrten - also auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb - korrekt eingetragen worden sind, urteilten die Richter. Dies hatte der GmbH-Geschäftsführer versäumt.

Az.: 14 K 14175/07

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