Urteil

Op-Termin abgesagt? Kein Schadenersatz!

Patienten können einen Op-Termin jederzeit kündigen ohne Schadenersatz leisten zu müssen. Das gilt auch bei Wahlleistungen.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Patienten können einen vereinbarten Behandlungsvertrag mit ihrem Arzt jederzeit fristlos und ohne Angaben von Gründen kündigen. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Klinik bei einem abgesagten Op-Termin Schadenersatzzahlungen vor, sind diese in der Regel unwirksam, wie jetzt das Amtsgericht München entschied (Az.: 213 C 27099/15).

Eine übergewichtige Münchnerin wollte sich in einer Schönheitsklinik zur Gewichtsverringerung einen Magenballon einsetzen lassen. Im Juni 2015 schloss sie eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung mit der Klinik ab.

Der Magenballon sollte dann zum Ende des Folgemonats eingesetzt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik sahen vor, dass bei einem abgesagten oder verschobenen OP-Termin eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro fällig werde. Bei einer Stornierung innerhalb von weniger als 14 Tagen vor dem Termin waren zudem 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags zu zahlen, innerhalb von sieben Tagen 60 Prozent und innerhalb 48 Stunden sogar 100 Prozent.

Hier überlegte es sich die Patientin wenige Tage vor dem Termin und sagte die Op ab. Die Klinik verlangte 60 Prozent der Behandlungskosten, insgesamt 1494 Euro. Doch die Frau muss das nicht zahlen, entschied das Amtsgericht München.

 Denn die AGB der Klinik benachteiligten die Patientin unangemessen und seien unwirksam. Zum einen sei die Stornogebühr viel zu hoch. So müssten bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden nicht nur der gesamte Rechnungsbetrag, sondern auch weitere 60 Euro Verwaltungsgebühr gezahlt werden - also mehr, als wenn er den Eingriff hätte durchführen lassen.

"Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt", so das Gericht. Im Hinblick auf das gesteigerte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei es zudem allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche Gründe nennen zu müssen.

"Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten", heißt es in dem Urteil. (fl/mwo)

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