Patentierte Technik muss innovativ sein

Ein Patent zur Strahlentherapie darf Weiterentwicklungen umfassen. Es muss aber innovativ sein.

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KARLSRUHE (mwo). Medizintechnische Patente können auch Weiterentwicklungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht marktreif entwickelt sind.

Das ist möglich, wenn die patentierte Technik erstmals einen Weg eröffnet, das beschriebene Ziel zu erreichen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil zur Elektronenstrahltherapie.

 Die nach einer Krebsoperation eingesetzten Geräte wiegen in herkömmlicher Bauart fünf bis zehn Tonnen und sind nur an ihrem festen Standort einsetzbar. Das auch für Deutschland angemeldete Patent eines US-Herstellers verwendet eine neue Technik, bei der auf schwere Umlenkmagneten verzichtet werden kann.

Technisch-theoretisch seien auch kürzere Beschleunigungswege für die Elektronen möglich. Insgesamt können mit dieser Technik daher künftig wohl kleinere und mobile Geräte gebaut werden, die dann in wechselnden Operationssälen einsetzbar sind.

Bundesgerichtshof bestätigt Patent

Auf die Klage eines Wettbewerbers hatte das Bundespatentgericht in München das Patent für nichtig erklärt: Es sei klar, dass Kliniken mit beweglichen Geräten flexibler und effizienter arbeiten können. Das Patent beschreibe nur eine naheliegende aber noch ungelöste Aufgabe.

Der BGH hat das Patent nun in konkretisierter Fassung bestätigt. Es zeige erstmals einen Weg auf, wie ein mobiles Gerät möglich ist.

Nach dem bislang verwendeten Stand der Technik sei es dagegen völlig abwegig, an bewegliche Geräte zur Elektronenstrahltherapie auch nur zu denken. Deshalb sei auch die Idee eines mobilen Systems patentierfähig.

Az.: X ZR 88/09

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