Patientin springt aus dem Fenster - Klinik haftet

MÜNCHEN (mwo). Eine psychiatrische Klinik, die eine psychotische Patientin bei ungesichertem Fenster im ersten Stock unterbringt, verstößt gegen die "anerkannten Regeln der psychiatrischen Kunst". Wie kürzlich das Landgericht München I entschied, muss eine Klinik in Bayern daher für die Folgen eines Fenstersprungs haften.

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Die Patientin war wegen einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt worden. Eine Selbstgefährdung war nach dem Krankheitsbild nicht auszuschließen. Dennoch konnte die Frau zunächst entlassen werden, nach wenigen Tagen meldete sie sich aber zurück, weil sich Ihr Zustand wieder verschlechtert habe. Nach der Wiederaufnahme brachte eine Schwester die Frau in ein Krankenzimmer im ersten Stock. Die Patientin sprang aus dem Fenster und verletzte sich schwer.

Das hätte verhindert werden können, wenn die Patientin nicht unbeaufsichtigt gelassen oder in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht worden wäre, befand das Landgericht. Angesichts des bekannten Krankheitsbildes habe die Klinik bei der Frau "mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen" rechnen müssen.

Nach dem Urteil der Münchener Richter muss das Krankenhaus daher der Krankenkasse die Kosten erstatten, die dieser durch die Behandlung der Verletzungen entstanden sind.

Az.: 9 O 23635/06

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