BGH

Pharmafirmen dürfen mit Gewinnspielen werben

Gewinnspiele für Arzneimittel sind in Ordnung, wenn kein Interesse an deren Verordnung oder Abgabe geweckt wird.

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KARLSRUHE. Arzneimittelhersteller dürfen in Fachkreisen mit Gewinnspielen werben. Das ist zulässig, wenn daraus kein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe bestimmter Arzneimittel geweckt wird, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschied.

Im konkreten Fall geht es um ein Gewinnspiel der Firma Bayer für Aspirin. Angesprochen waren die Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen in Apotheken, das Urteil ist aber auf Gewinnspiele für die Mitarbeiter in Arztpraxen übertragbar.

Einer Ausgabe der Apotheken-Fachzeitschrift "PTA heute" lag eine Beilage über Aspirin und dessen Wirkstoff ASS bei. Unter der Überschrift "Testen Sie Ihr Fachwissen - Gewinnen Sie mit Aspirin" war auf der Rückseite ein Gewinnspiel mit acht Fragen abgedruckt.

 Wer alles richtig beantwortete, konnte eine von zehn Damen-Geldbörsen gewinnen. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige Heilmittel-Werbung und klagte auf Unterlassung. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln gaben dem statt.

Gewinnspiele in Fachkreisen nicht generell erlaubt

Der BGH hob diese Urteile auf und wies die Klage ab. Allerdings bestätigten die Karlsruher Richter, dass sich das weitgehende gesetzliche Verbot von Gewinnspielen für Arzneimittel "außerhalb der Fachkreise" nicht einfach umkehren lässt.

Dies lasse nicht den Schluss zu, dass "innerhalb der Fachkreise" solche Gewinnspiele generell erlaubt seien.

Weiter hatte das OLG allerdings angenommen, dass die Gewinnchance einer Marken-Geldbörse eine unzulässige Werbegabe sei. Denn die mit dem Gewinnspiel verbundene Werbeinformation könne dazu führen, dass die PTA Aspirin künftig auch in Fällen empfehlen, in denen sie gleichzeitig auch zu einem Arztbesuch raten.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Eine direkte Werbegabe habe es nicht gegeben. Das Gesetz wolle "nur solche Verkaufsförderungspraktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken".

Im konkreten Fall sei aber nicht ersichtlich, dass das Gewinnspiel die Beratung unsachlich beeinflussen könnte. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 83/12

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