Anabolika
Placebo-Handel auch strafbar
KARLSRUHE. Die Verwendung muskelaufbauender Anabolika durch Bodybuilder kann als Doping im Sport gelten. Soweit es sich um zulassungspflichtige Wirkstoffe handelt, ist der Verkauf als "Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken" strafbar. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Nach einem weiteren Urteil des BGH ist auch der Verkauf wirkstoffloser Placebos nicht rechtens. Dies, so das Gericht, sei als "Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Arzneimittel" anzusehen und daher ebenfalls strafbar.
Im ersten Fall hatte ein internationales Unternehmen über das Internet weltweit Anabolika an über 100.000 Kunden geliefert und damit mehr als 8,5 Millionen Euro erlöst. Ein leitender Vetriebs-Mitarbeiter war vom Landgericht Bonn wegen "verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport" verurteilt worden.
Der BGH hat dies nun bestätigt. Die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei "als Doping im Sport anzusehen", urteilten die Karlsruher Richter.
Entsprechend seien auch die Anti-Doping-Vorschriften anwendbar.Im zweiten Fall hatte ein Händler teilweise als Anabolika ausgezeichnete Placebos verkauft. (mwo)
Az.: 2 StR 365/12 (Doping), Az.: 2 StR 535/12 (Placebos)