Psychische Erkrankung schützt nicht vor Entlassung

MAINZ (mwo). Aggressive Patienten können nicht nur in der Praxis zum Problem werden, sie verlieren auch leicht ihren Job. Denn ein tätlicher Angriff auf Kollegen ist auch dann ein Kündigungsgrund, wenn eine psychische Krankheit Ursache des aggressiven Verhaltens ist, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.

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Im Streitfall hatte ein Monteur das Schmunzeln eines Kollegen als Kränkung empfunden und hatte ihm unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage verwies der Täter auf eine krankhafte Persönlichkeitsstörung.

Auch seine Ehefrau habe er schon mehrfach geschlagen. Er sei aber seit Kurzem in psychiatrischer Behandlung und tue alles, um solche Vorfälle künftig zu vermeiden. Nach dem Mainzer Urteil war die Kündigung jedoch rechtmäßig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein tätlicher Angriff auf Kollegen grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch die behauptete psychische Störung führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Mitarbeiter vor aggressiven Kollegen zu schützen.

"Dabei ist es gleichgültig, ob das aggressive und gewalttätige Verhalten auf krankheitsbedingten Ursachen beruht oder nicht", heißt es in dem Urteil. Auch ob dem gewalttätigen Arbeitnehmer ein Schuldvorwurf zu machen ist, spiele keine Rolle.

Az.: 10 Sa 296/10

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