Therapie

Rat zu zweiter Wahl kann teuer werden

Verlässt ein Arzt bei einer Behandlung ohne ersichtlichen Grund den Goldstandard und wendet eine Therapie zweiter Wahl an, begeht er einen groben Behandlungsfehler.

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KÖLN. In einem bereits rechtskräftigen Urteil entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zugunsten eines Patienten, bei dem ein Basalzellkarzinom fotodynamisch therapiert statt chirurgisch behandelt wurde, obwohl der Patienten ursprünglich zur Operation entschlossen war.

Ein Hautarzt hatte 2005 bei einem damals 73-jährigen Patienten ein knotiges Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert. Der Arzt riet dem Mann zu einer fotodynamischen Therapie.

Drei Jahre später kam es zu einem Rezidiv, der Patient musste mehrfach operiert werden. Der Patient verklagte daraufhin den Dermatologen auf mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld. Während die erste Instanz die Klage abwies, gab das OLG dem Mann Recht.

Nach Einschätzung des Gerichts bestand für die fotodynamische Therapie keine medizinische Indikation. Laut Sachverständigem wäre die Operation die bewährte ärztliche Behandlungsweise gewesen. Von ihr sei der Dermatologe "aus unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Gründen" abgewichen, so das Gericht.

Bei der fotodynamischen Therapie seien die kosmetischen Ergebnisse zwar besser. Auch habe sie eine kürzere Abheilzeit. Die Rezidivrate sei bei dieser Behandlung aber höher. Deshalb hätte der Arzt dem Patienten zur Operation raten müssen. (iss)

Az.: 26 U 157/12

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