Gleichbehandlung ist im Gesundheitswesen eingeschränkt
Rehaklinik verweigert blinder Frau Aufnahme – Bundesgerichtshof weist Klage ab
Nach einer Knie-OP soll eine blinde Frau in einer Rehaklinik behandelt werden, diese lehnt jedoch die Aufnahme ab. Es folgt eine Klage der Patientin wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – ohne Erfolg.
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Renate S. scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage vor dem Bundesgerichtshof. Eine Rehaklinik hat die Aufnahme der Frau nach einer Knie-OP abgelehnt.
© Swen Pförtner/dpa
Karlsruhe. Das im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankerte Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung ist im Gesundheitswesen allenfalls eingeschränkt anwendbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Donnerstag die Schadenersatzklage einer blinden Frau ab, der eine Rehaklinik die Aufnahme verweigert hatte (Az.: III ZR 56/25).
Nach einer Operation am Kniegelenk sollte die Patientin nahtlos eine Reha beginnen. Mit der beklagten Klinik im nordhessischen Bad Wildungen führte sie ein telefonisches Vorgespräch. Als sie dann mit dem Krankenwagen von dem operierenden Krankenhaus zur Rehaklinik gebracht worden war, lehnte diese die Aufnahme ab.
Sie musste zurück in das Krankenhaus. Erst eine Woche später konnte sie in einer anderen Klinik ihre Reha antreten.
Sozialrecht definiert Ansprüche
Die Frau meint, sie sei allein wegen ihrer Blindheit abgelehnt worden. Darauf hätte sich die Rehaklinik aber vorbereiten können und müssen. Gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte sie Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Doch durch alle Instanzen blieb dies ohne Erfolg. Das AGG sei hier nicht anwendbar, meinte im März 2025 schon das Landgericht Kassel. Es begründe „keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private“, urteilte nun auch der BGH.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die Gesetzesbegründung. Danach solle zwar auch in weiten Teilen des Privatrechts das Prinzip der Gleichbehandlung gelten. Die Durchsetzung solle aber „systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe“.
Eingeschränkte Geltung im Gesundheitswesen
Der Gesetzgeber habe die mit „Anpassungsleistungen“ für behinderte Menschen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten – wie hier der Klinik – aufbürden wollen, so der BGH weiter. Vielmehr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass diese Kosten über Steuern „von der Allgemeinheit zu tragen“ seien. Auch die blinde Klägerin habe eingeräumt, dass ihr Aufenthalt in der Rehaklinik mit einem zusätzlichen Betreuungsaufwand verbunden gewesen wäre.
Nach dieser Begründung ist das im AGG verankerte Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung im Gesundheitswesen generell nur eingeschränkt anwendbar. Jedenfalls bei privaten Trägern bleibt dies auf Fälle beschränkt, in denen den Leistungserbringern keine nennenswerten Zusatzkosten entstehen. (mwo)


