Klinik-Schlichtung

Richtungswechsel in Kassel

Der 1. BSG-Senat hat jetzt einen früheren Beschluss des 3. Senats gekippt, wonach Kliniken auch kleinere Honorarsummen einklagen dürfen, solange es für solche Fälle in ihrem Sprengel keine Schiedsstelle gib.

Veröffentlicht:

KASSEL. Bei einem Abrechnungsstreit mit einer gesetzlichen Krankenkasse um Honorarforderungen bis 2000 Euro müssen Krankenhäuser ab September dieses Jahres nun doch die Schiedsstellen anrufen.

Die Pflegesatz-Schiedsstellen sind dann automatisch zuständig, sofern der eigentlich vorgesehene Schlichtungsausschuss noch nicht errichtet ist, urteilte kürzlich der 1. Senat des Bundessozialgerichts.

Laut Gesetz sollen Krankenhäuser und Krankenkassen auf Landesebene Schlichtungsausschüsse für Honorarstreitigkeiten einrichten. Honorarklagen bis 2000 Euro sind seit August 2013 unzulässig, wenn nicht vorher ein Schiedsverfahren durchgeführt wurde.

Dadurch sollen die Sozialgerichte entlastet werden. Allerdings sind bundesweit bislang erst zwei solcher Schlichtungsstellen eingerichtet und arbeitsfähig: in Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

Pflegesatz-Schiedsstellen sind zuständig

Um die Zwangsschlichtung dennoch auf den Weg zu bringen, hat der Gesetzgeber zum August vorigen Jahres das Gesetz dahingehend ergänzt, dass ersatzweise die bereits bestehenden Pflegesatz-Schiedsstellen zuständig sind, solange ein Schlichtungsausschuss für Honorarstreitigkeiten noch nicht besteht.

Wie berichtet, hatte im Oktober der 3. Senat des Bundessozialgerichtes entschieden, dass in dieser Situation die Zwangsschlichtung nicht greift. Für die Beteiligten sei überhaupt nicht klar, an wen sie sich wenden müssen

 Mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz lasse sich die Zwangsschlichtung erst dann vereinbaren, wenn eine Schlichtungsstelle "tatsächlich handlungsfähig ist" und ihre Zuständigkeit den Kassen und Krankenhäusern "verbindlich angezeigt" hat, so seinerzeit der 3. Senat.

Zu Beginn dieses Jahres ist allerdings die Alleinzuständigkeit für Fragen der Krankenhausvergütung auf den 1. BSG-Senat übergegangen. Und der vertritt eine andere Auffassung: Der Gesetzgeber habe die Zwangsschlichtung durchsetzen wollen.

Überforderung soll vermieden werden

Die Vorbehalte des 3. Senats ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr seien die Pflegesatz-Schiedsstellen nun in der Pflicht. Um eine Überforderung zu vermeiden, seien sie ermächtigt worden, Unterausschüsse für die Honorarschlichtung einzurichten.

Allerdings berücksichtigte der 1. BSG-Senat, dass das Urteil vom Oktober Vertrauen in die ausgeurteilte Rechtslange geschaffen habe. Daher sind noch bis Ende August dieses Jahres Honorarklagen bis 2000 Euro auch ohne Schlichtung zulässig, ab September dann nicht mehr.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisierte den Richtungswechsel im Bundessozialgericht als "nicht mehr nachvollziehbar". Danach müssten die Sozialgerichte bis Ende August nun wohl mit einer Klagewelle rechnen.

"Den Krankenhäusern bleibt nach erster Einschätzung nur der Weg, bis zum 31. August 2015 so viele Klagen wie möglich bei den Sozialgerichten anhängig zu machen", kommentierte die Krankenhausgesellschaft das Urteil auf Anfrage. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 26/14 R

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