OP-Personal

Rüstzeit muss vergütet werden

Für eine OP-Kraft, die zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet ist, ist Umkleidezeit gleich Arbeitszeit, so das Bundesarbeitsgericht.

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass die Umkleidezeit einer OP-Kraft als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzustufen ist.

Darauf weist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter Bremen des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) mit Sitz in Stuttgart hin.

Die Klägerin ist laut Franzen als Krankenschwester im OP-Dienst tätig. Die Beklagte habe das Pflegepersonal im OP-Bereich zum Tragen von Berufs- und Bereichskleidung verpflichtet und das Umkleiden im Einzelnen geregelt.

Danach müssten die Beschäftigten des OP-Bereichs an verschiedenen Orten im Klinikgebäude mehrfach die Bekleidung wechseln. Die gestellte Berufs- und Bereichskleidung sei täglich zu wechseln und dürfe von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden.

Bis zum 31. Juli 2007 wertete die Beklagte bei Beschäftigten im OP-Bereich pro Arbeitstag insgesamt 30 Minuten für Umkleiden und innerbetrieblichen Weg als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Unter Berufung auf eine geänderte Rechtslage habe die Beklagte seit dem 1. August 2007 Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zu Dienstbeginn und Dienstende nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet und auch nicht vergütet.

Die Klägerin habe verlangt, dass die Beklagte die Zeiten für den Umkleidevorgang und die innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz weiter vergütet. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt, so Franzen.

Laut BAG ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Dazu gehöre auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. (ck)

Az.: 5 AZR 678/11

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