Urlaubsentgelt

Rufbereitschaft zählt mit

Arbeit in der Rufbereitschaft zählt nicht als Überstunden, so das Bundesarbeitsgericht.

Veröffentlicht:

ERFURT. Muss ein Arzt während der Rufbereitschaft seine Arbeit aufnehmen, handelt es sich dabei nicht um Überstunden. Die Vergütung der Rufbereitschaft muss deshalb bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt werden. Das hat der Marburger Bund Niedersachsen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erstritten, teilt der MB Niedersachsen mit. "Die richtungweisende Entscheidung betrifft den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA)", hieß es. 

Das Urlaubsentgelt ist nach den ärztespezifischen Tarifverträgen mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden wegen des "Urlaubsaufschlages" höher als das normal bezahlte Entgelt. Es wird gezahlt, damit im Urlaubsgeld auch die sonst zusätzlichen Einkünfte aus Bereitschaftsdiensten oder Leistungen im Rufbereitschaftsdienst abgebildet werden. Der Streit um den Urlaubsaufschlag entbrannte, weil viele Arbeitgeber, die den TV-Ärzte/VKA anwenden, die Inanspruchnahmezeiten bei Rufbereitschaftsdiensten kurzerhand als Überstunden deklarierten. Die Folge: Ihre Bezahlung schlug nicht aufs Urlaubsentgelt durch.

Dieser Auffassung und Handhabung sei der Marburger Bund Niedersachsen erfolgreich entgegengetreten. "Der zuständige 9. Senat hat in Übereinstimmung mit dem Marburger Bund betont, dass die Vergütung für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft uneingeschränkt in die Berechnung des Urlaubsaufschlages mit einzubeziehen ist. Das BAG habe die Rechte der 55.000 Ärzte, die dem Tarifbereich der kommunalen Krankenhäuser unterfallen, wesentlich gestärkt", kommentierte Hans Martin Wollenberg, Erster Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen. Die Anwendung verbindlicher tarifrechtlicher Vorschriften stehe nicht im Belieben einzelner Arbeitgeber. (cben)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 429/15

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