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Urteil

Samenspende für Vaterschaft belanglos

Entscheiden sich Ehepaare einvernehmlich für eine künstliche Befruchtung, lässt sich die Vaterschaft nicht anfechten.

Veröffentlicht:

OLDENBURG. Väter, die nach einer künstlichen Befruchtung ihrer Ehefrau mit dem Kind nichts zu tun haben wollen, beißen auf Granit. Denn bei einer einvernehmlichen künstlichen Befruchtung ist die Anfechtung der Vaterschaft laut Paragraf 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen.

Das bestätigte in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht Oldenburg und lehnte den Antrag eines Mannes auf Feststellung, nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau zu sein, in zweiter Instanz ab.

Der nach eigenem Bekunden zeugungsunfähige Mann behauptete, seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Familiengericht hatte dem entsprochen.

Die Revision der Mutter hatte dagegen Erfolg. Der Antragsteller sei, heißt es in einer Mitteilung des OLG Oldenburg, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, "weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei".

Das Recht, die Vaterschaft anzufechten, sei ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich gezeugt worden war. Anders verhalte es sich nur, wenn der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen wurde.

Im Prozessverlauf habe sich herausgestellt, dass der Mann zunächst sehr wohl einer Fremdbefruchtung mittels Samenspende zugestimmt hatte. Ihm wurde erst später bewusst, was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm stamme.

Dieser späte Sinneswandel sei rechtlich jedoch ebenso bedeutungslos gewesen wie das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. (cw)

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 11 UF 179/13

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