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Umsatzsteuer

Sauna und Massagen bald teurer

Schluss mit der pauschalen Umsatzsteuer-Begünstigung für Heilbäder. Ab Mitte 2015 gilt sie nur noch für verordnungsfähige Heilmittel.

Veröffentlicht:

BERLIN. Die auf sieben Prozent ermäßigte Umsatzsteuer gilt ab Ende Juni kommenden Jahres nur noch für solche Heilbäder, die laut Paragraf 4 ("Heilmittelkatalog") der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsame Bundesausschusses (GBA) verordnungsfähig sind. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob eine entsprechende ärztliche Verordnung auch tatsächlich vorliegt.

Das kündigte in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder Ende Oktober das Bundesfinanzministerium an. Es verweist auf ein bereits älteres Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach die für Heilbäder auf sieben Prozent ermäßigte Umsatzsteuer (so in Paragraf 12 Absatz 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz) nur dann gilt, wenn diese Heilbäder "der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit" dienen.

Anwendungserlass wird geändert

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung jedoch habe man es für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder "ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen", heißt es in dem Schreiben. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks sei im Einzelfall nicht erforderlich gewesen. Damit konnte etwa für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig Umsatzsteuer-Vergünstigung in Anspruch genommen werden, moniert das Ministerium.

Entsprechend der verschärften Regelung werde nun der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Ausdrücklich wird dort dann auf den Katalog der verordnungsfähigen Heilmittel des GBA verwiesen. Zudem erfolgen aber auch detaillierte Hinweise in dem Anwendungserlass selber.

Als verordnungsfähig anerkannt seien beispielsweise "Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen". Für diese Maßnahmen komme eine Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie im Einzelfall - nämlich als ärztliche Heilbehandlung - nicht sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit seien.

Nur Heilmassage ausgenommen

Ausdrücklich von der ermäßigten Umsatzsteuer ausgeschlossen werden in der angekündigten Neufassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nicht-verordnungfähige Heilbehandlungen wie unter anderem die Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akkupunkturmasssage oder die Atlas-Therapie nach Arlen.

Auch für Massagen - sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt - Sauna, diverse nicht-verordnungsfähige Bäder und Lichtbehandlungen sowie Fitness-Trainings gilt künftig der volle Mehrwertsteuersatz. (cw)

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