Kopftuchverbot in der Praxis

Schadenersatz für Azubi-Bewerberin

Ein Zahnarzt muss einer Azubi-Bewerberin drei Monatsgehälter zahlen - als Ausgleich für die Absage.

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BERLIN (fl). Wird eine Bewerberin um eine Ausbildungsstelle als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZMFA) abgelehnt, weil sie ein islamisches Kopftuch trägt, steht ihr eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin rechtskräftig entschieden.

Im konkreten Fall hatte sich eine muslimische Abiturientin als ZMFA-Azubi in einer Praxis beworben. Im Bewerbungsgespräch zeigte der Zahnarzt Interesse an einer Einstellung.

Er führte jedoch an, dass in der Zahnarztpraxis einheitliche Kleidung verlangt werde. Das islamische Kopftuch müsse sie daher ablegen. Als die Frau dies zurückwies, erhielt sie eine Absage.

Keine "Marotte"

Vor dem Arbeitsgericht forderte sie eine Entschädigung. Sie sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden. Der Zahnarzt habe während des Gesprächs das Tragen eines Kopftuches vor allem nur aus Gründen der Gleichbehandlung der Frau abgelehnt.

Das Arbeitsgericht sprach der Abiturientin eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu. Der Zahnarzt habe gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verstoßen und die Klägerin wegen ihrer Religion benachteiligt.

Das Tragen des Kopftuches sei keine "Marotte", sondern eine "unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit". Es bestehe kein zahnmedizinischer Grund, das Kopftuch ablegen zu müssen.

Der Zahnarzt könne sich auch nicht auf seine Berufsausübungsfreiheit berufen. Das AGG schränke diese in zulässigerweise ein. Für den Zahnarzt als privaten Arbeitgeber gebe es keine gesetzlichen Ausnahmevorschriften.

Az.: 55 Ca 2426/12

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