Mieter müssen zahlen

Schadenersatz für bunte Wände rechtens

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Vermietern bei Auszug eines Mieters: Die Wohnung muss im ursprünglichen Zustand hinterlassen werden. Das gilt auch für die farbliche Gestaltung der Wände.

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KARLSRUHE. Mieter dürfen beim Auszug aus ihrer Wohnung die Wände nicht in Rot, Gelb und Blau hinterlassen.

Ist die Wohnung ursprünglich in Weiß und in renoviertem Zustand übernommen worden, kann der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses Schadenersatz für die bunten Wände geltend machen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte eine Familie aus dem hessischen Butzbach 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte gemietet. Das Haus wurde in weiß renoviertem Zustand übernommen. Nach dem Auszug 2009 fand der Vermieter mehrere Wände in Rot, Gelb und Blau vor.

Er ließ daher die betreffenden Wände mit Haftgrund und zweimal weiß anstreichen, bis die Farben nicht mehr zu sehen waren.

Eierschalengelb noch angemessen

Die Kosten in Höhe von 3649 Euro forderte der Vermieter von der ausgezogenen Familie zurück. Denn mit den bunten Wänden könne er das Haus nicht neu vermieten.

Wie schon das Landgericht Gießen gab nun auch der BGH der Forderung in Höhe von 2711 Euro überwiegend statt.

Haben Mieter eine Wohnung in weiß renoviertem Zustand übernommen, müssen sie beim Auszug in einem vergleichbaren Zustand wieder zurückgeben, urteilten die Karlsruher Richter.

Eine Farbe wie eierschalengelb könne noch angemessen sein, knallbunte Wände müsse der Vermieter aber nicht akzeptieren. (mwo)

Az.: VIII ZR 416/12

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