Alzheimer

Scheidung möglich

Ein Demenzkranker muss seinen Willen bezüglich einer Scheidung nicht mehr artikulieren können, so das OLG Hamm.

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KÖLN. Ein an Alzheimer Erkrankter kann auch dann geschieden werden, wenn er sich bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr klar zu seinem Scheidungswunsch äußern kann - aber mehr als ein Jahr von seinem Ehepartner getrennt gelebt hat und in der Zeit den Willen zur Scheidung gefasst hatte.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG).

Der Senat für Familiensachen des OLG bestätigte die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung. Er sah die Ehe des Paares für gescheitert an.

Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte über 60-Jährige hatte im Frühjahr 2011 eine rund 20 Jahre jüngere Frau geheiratet. Nach rund acht Monaten trennte sich das Ehepaar wieder.

Die Betreuerin des Mannes reichte 2012 den Antrag auf Scheidung ein. Die Ehefrau wollte an der Ehe festhalten und unterstellte auch ihrem Noch-Mann eine entsprechende Absicht.

Facharzt bestätigt Scheidungswillen des Betroffenen

Nach Einschätzung des OLG hatte sich der Erkrankte aber mit einer Scheidungsabsicht von seiner Frau getrennt.

Bei einer gerichtlichen Anhörung im Frühjahr 2012 hatte der Mann trotz gesundheitlicher Einschränkungen den Willen zur Scheidung noch klar geäußert, was eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt hatte.

Bei der Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar so weit fortgeschritten gewesen, dass der Mann die Bedeutung der Ehe und der Scheidung nicht mehr habe erfassen können, so das OLG.

Das verbiete aber nicht die Scheidung. Der Grund: Der Erkrankte befinde sich bereits "in einem Zustand äußerster Eheferne" und sein zuvor gefasster Scheidungswille sei sicher feststellbar.

Das Gericht hat gegen den Beschluss keine Rechtsmittel zugelassen. Die Ehefrau könnte die Rechtskraft nur noch durch eine Verfassungsbeschwerde oder eine Nicht-Zulassungsklage beim Bundesgerichtshof verhindern.

Darüber liegen dem OLG bislang aber keine Informationen vor. (iss)

Az.: 3 UF 43/13

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