Schlampiger Fiskus: Bescheid bleibt gültig

NEUSTADT (ava). Ein Steuerbescheid kann nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der Fiskus seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

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Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz jetzt festgelegt. Auf das Urteil hat der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Unternehmenssteuer Verbandes (DUV) in Kiel, hingewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein Verkaufsleiter Werbungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen in den Steuererklärungen 2003 bis 2005 geltend gemacht, die ihm auch anerkannt wurden. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, die Angaben seien widersprüchlich und die Voraussetzungen für die Mehraufwendungen lägen nicht vor.

Die Steuerbescheide wurden dann wegen "neuer Tatsachen" geändert. Der Steuerpflichtige klagte - und bekam recht. Es sei Aufgabe des Finanzamtes gewesen, so die Richter, beim Kläger nachzufragen und eine schlüssige Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben zu fordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 3 K 2208/08

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