Verwaltungsgericht

Senioren können sich nicht sofortige Corona-Impfung erklagen

Ein 84-jähriges Ehepaar versuchte vergebens, sich einen zeitnahen Termin für eine Corona-Impfung zu erklagen. Das Gericht wertet den Vorrang von Beschäftigen und Bewohnern von Heimen als rechtmäßig.

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Gelsenkirchen. Alte Menschen können sich nicht eine sofortige Corona-Impfung erklagen. Der Vorrang für Beschäftigte und Bewohner in Heimen ist zulässig und rechtmäßig, wie jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden hat.

Es wies damit ein 84-jähriges Ehepaar aus Essen ab, das dort in einer eigenen Wohnung lebt. Sie meinten, wegen ihres Alters hätten sie ein besonders hohes Risiko, an SARS-CoV-2 zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Bei der Impfung müssten sie daher vor den unter 80-jährigen Bewohnern und Beschäftigten der Heime drankommen. Von der Stadt Essen verlangten sie daher eine sofortige Impfung oder zumindest einen zeitnahen Termin.

Gericht: Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte dies jedoch ab. Impfungen seien „nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ möglich. Dass dabei mobile Impfteams zunächst die Pflegeheime versorgen, sei keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Über 80-Jährige, die in ihrer eigenen Wohnung leben, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt und könnten diese besser selbst kontrollieren. In Heimen sei dies nicht in gleichem Maße möglich, das Schutzbedürfnis sei dort daher ungleich höher. Gegen diesen Eilbeschluss kann das Ehepaar noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster anrufen. (mwo)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 20 L 1812/20

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