Tipps

So erreichen Arztpraxen eine bessere Hygiene

Mangelnde Hygiene in Arztpraxen ist kein Kavaliersdelikt, im Ernstfall bekommt das der Praxischef empfindlich zu spüren. Die KV Westfalen-Lippe gibt Ärzten Tipps, wie sie und ihre MFA eine bessere Hygiene in der Arbeitsumgebung erreichen.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Grober Fehler: Wer als Arzt oder MFA trotz Kenntnis des Hygieneplans den Desinfektionsmittelspender mit der Hand betätigt, handelt unhygienisch.

Grober Fehler: Wer als Arzt oder MFA trotz Kenntnis des Hygieneplans den Desinfektionsmittelspender mit der Hand betätigt, handelt unhygienisch.

© Gero Breloer / dpa

NEU-ISENBURG. Noch geht es nicht in allen deutschen Arztpraxen ganz sauber zu - zumindest nicht in puncto Hygienemanagement.

So attestierten der eigenen Praxis im vergangenen Jahr rund 30 Prozent der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte im Rahmen der Studie "Qualitätsmanagement, Patientensicherheit und Hygiene in der ärztlichen Praxis 2012" der Stiftung Gesundheit ein nur mittelmäßiges bis schlechtes Hygieneniveau.

Und auch bei der Händedesinfektion sieht über ein Viertel der Praxisinhaber noch deutliches Optimierungspotenzial.

Dass es sich bei Hygiene-Defiziten in Arztpraxen nicht immer um Kavaliersdelikte handelt, können Ärzte im Ernstfall empfindlich zu spüren bekommen. Und zwar dann, wenn es zu einem Arzthaftungsprozess und damit zum Vorwurf des unsauberen Arbeitens seitens des Arztes oder eines Praxisteammitglieds kommt.

Bei den Hygienevorschriften "bewegen wir uns in der Kategorie des voll beherrschbaren Risikobereichs", wie Wolfgang Frahm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht in Schleswig, mahnt.

Schmerzensgeldzahlungen drohen

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) ahndete schon gravierende hygienische Mängel in einer Arztpraxis. 25.000 Euro Schmerzensgeld musste der betreffende Praxischef einer Patientin zahlen, nachdem es im Zuge einer Injektion zu einem Spritzenabszess gekommen war (Az.: VI ZR 158/06).

Eine der Medizinischen Fachangestellten (MFA), die stark erkältet war, ließ sich als Trägerin der Staphylokokken identifizieren. Der Arzt haftete wegen Nichteinhaltung der Hygienevorschriften.

Wie Frahm verdeutlicht, können auch aus der Verletzung der im Infektionsschutzgesetz normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erhebliche Prozessnachteile für einen Arzt resultieren.

Hygieneplan ist der beste Schutz

Um das Hygienemanagement in der eigenen Praxis rechtsverbindlich zu etablieren, können Praxischefs auf das Instrument des Hygieneplans zurückgreifen.

"Ziel des Hygieneplans ist es, Patienten vor Infektionen zu schützen, die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden und alle Beschäftigten der Praxis vor Infektionen und anderen Gesundheitsschädigungen zu bewahren", wie die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) im Vorwort zu ihrer im November aktualisierten "Anleitung zur Erstellung eines Hygieneplans für Arztpraxen" erläutert.

Wie die KVWL weiter erklärt, handelt es sich bei dem Hygieneplan keinesfalls um ein Kür-, sondern um ein Pflichtelement des Praxismanagements. So seien Praxisleitungen verpflichtet, "innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen."

Je nach Infektionsgefährdung seien demnach für die einzelnen Arbeitsbereiche Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung in Schriftform festzulegen.

Diese Anforderungen basieren laut KVWL auf dem Infektionsschutzgesetz, der Biostoffverordnung, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (TRBA/BGR 250) und den Richtlinien des Robert Koch-Institutes.

Kontinuierliche Aktualisierung nötig

Der Hygieneplan sei als Sammlung verbindlicher Anweisungen der Praxisleitung an das Praxisteam regelmäßig zu aktualisieren und auf die gegenwärtigen Gegebenheiten der Praxis und den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft sowie Technik anzupassen, führt die KVWL aus.

"Unterweisungen in die Inhalte des Hygieneplans sind bei Bedarf oder mindestens in jährlichen Abständen zu wiederholen und zu dokumentieren. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung jedes Beteiligten in der Praxis, die Inhalte des Hygieneplans zu kennen und umzusetzen", so die KVWL.

Mit der Unterschrift eines jeden Beschäftigten der Praxis auf dem Hygieneplan verpflichte sich jeder einzelne zur Kenntnisnahme und Umsetzung im Praxisalltag, gibt die KVWL als praktischen Tipp für Praxischefs.

Inhaltlich geht es im Hygieneplan dann nicht nur um das klassische Händewaschen und die Händedesinfektion. Der Plan muss auch regeln, ob und wie Medizinprodukte in der Praxis wiederaufbereitet werden, wie mit Patienten umgegangen wird, die Träger von Krankheitserregern wie zum Beispiel MRSA sind.

Bei der Flächenreinigung und -desinfektion in der Arztpraxis zum Beispiel geht es auch um Arbeitsmittel wie PC-Tastaturen sowie um das Hygienemanagement in den sanitären Bereichen der Praxis. Die Überwachung und Einhaltung der Lagerfristen von Sterilgut ist ebenfalls im Hygieneplan zu regeln.

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