Sozialgericht wittert Ungleichheit bei Erziehungszeiten

NEUBRANDENBURG (mwo). Die Deckelung des Rentenwerts von Kindererziehungszeiten bei Gutverdienern ist nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg verfassungswidrig.

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Mit einem Beschluss legte das Gericht daher die Klage einer Ärztin dem Bundesverfassungsgericht vor. Betroffene sollten gegen ihre Rentenbescheide Widerspruch einlegen, um für den Fall einer entsprechenden Entscheidung in Karlsruhe ihre Rente zu sichern.

Als Kindererziehungszeiten gelten seit 1992 die ersten drei Jahre ab der Geburt des Kindes; bei Kindern, die bis Ende 1991 geboren wurden, nur ein Jahr. Für diese Zeit gelten heute in der Regel für die Mutter Rentenbeiträge in Höhe eines Durchschnittseinkommens (früher 50 oder 85 Prozent) als bezahlt.

Hat die Mutter gleichzeitig rentenbeitragspflichtige Einkünfte, werden die Beiträge für die Kindererziehung zusätzlich angerechnet - allerdings höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt derzeit im Westen bei 67.200 (monatlich 5.600) Euro und im Osten bei 57.600 (monatlich 4.800) Euro.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes

Im Streitfall hatte die angestellte Ärztin dicht unter und in einigen Monaten sogar über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Ihre als Kindererziehungszeiten zusätzlich angerechneten Beiträge waren daher jeweils in den zwölf Monaten nach der Geburt ihrer Kinder 1970 und 1972 gering oder sogar Null.

Nach Überzeugung des SG Neubrandenburg verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Mütter, die nach der Geburt eines Kindes gar nicht oder nur wenig arbeiten, würden bevorzugt.

Das Bundesverfassungsgericht habe aber bereits mehrfach festgestellt, dass eine gleichzeitige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung den Wert der Kindererziehung nicht schmälere (Az.: 1 BvR 609/90).

Aus der umfassenden schriftlichen Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, dass der Gesetzgeber nach Überzeugung des SG die Ungleichbehandlung nicht nur durch höhere Renten beheben könnte.

 Stattdessen könnte er auch die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung um den Rentenwert der Kindererziehungszeiten herabsetzen. Dadurch bliebe die generelle Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Az.: S 4 RA 152/03

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