Staat kauft wieder Steuerdaten - Verzug bei Selbstanzeige kann Strafbefreiung kosten

Bei Steuerhinterziehung drohen bis zu fünf, in schweren Fallen sogar zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für Ärzte, die Geld im Ausland angelegt haben und es nicht versteuert haben, lohnt es sich, eine Selbstanzeige zu prüfen.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Datendiebstahl und kein Ende: In diesem Monat hat wieder ein Insider Bankdaten deutscher Kunden an die Bundesrepublik verkauft.

Datendiebstahl und kein Ende: In diesem Monat hat wieder ein Insider Bankdaten deutscher Kunden an die Bundesrepublik verkauft.

© imagebroker / imago

Nach dem Ankauf von CD mit gestohlenen Daten der Kunden von Schweizer Banken häufen sich in Deutschland die Selbstanzeigen. Tausende Steuerhinterzieher haben sich in den vergangenen Monaten selbst bei den Finanzbehörden angezeigt, um einer Anzeige zuvorzukommen. Auch heute ist es in vielen Fällen noch nicht zu spät für eine Selbstanzeige. Damit ist der Steuersünder zumindest vor der strafrechtlichen Verfolgung geschützt.

Steuerstraftat verjährt nach fünf Jahren

Grundsätzlich ist es zulässig, sein Geld im Ausland anzulegen. In der Bundesrepublik gibt es keinerlei Kapitalverkehrsbeschränkungen, die die Verbringung des Geldes auch in einen Nicht-EU-Staat verbieten. Unzulässig ist es aber, die im Ausland erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegenüber dem deutschen Fiskus zu erklären.

Was tun, wenn jemand sich wissentlich oder unwissentlich strafbar gemacht hat? Für Anleger, die Geld bei Instituten haben, deren Mitarbeiter die Steuerdaten an die deutsche Finanzverwaltung verkaufen, stellt sich die Frage, ob eventuell eine strafbefreiende Selbstanzeige nach Paragraf 371 der Abgabenordnung noch möglich ist.

Nach diesem Paragrafen bleibt straffrei, wer vor Entdeckung der Tat die Steuerhinterziehung gegenüber den zuständigen Finanzbehörden berichtigt und die nicht abgeführten Steuerbeträge an die Finanzverwaltung zahlt. Sorgfältig zu unterscheiden ist die Straffreiheit, die durch eine vollständige Selbstanzeige und vollständige Zahlung der Steuerrückstände erreicht wird, von dem Recht der Finanzverwaltung, zehn Jahre rückwirkend hinterzogene Steuern festzusetzen.

Strafrechtlich verjährt die Steuerhinterziehung fünf Jahre nach Ende der Tat. Wann genau das Tatende zu definieren ist, ist in der Fachwelt umstritten. Die herrschende Meinung nimmt das Tatende mit der Fälligkeit der Steuern an.Ein Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 ist am 6. Februar 2007 ergangen, die Steuer wäre am 9. März 2007 zu zahlen. Nach der herrschenden Meinung beginnt die strafrechtliche Verjährung am 10. März 2007. Bei einer für das Kalenderjahr 2005 begangenen Steuerhinterziehung könnte in dem Beispiel der Steuerpflichtige jedoch noch belangt werden, und zwar wenn die Strafverfolgungsbehörden vor dem 10. März 2012 ein Strafverfahren eröffnen.

Die Tat darf noch nicht entdeckt worden sein

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, bevor die Tat entdeckt wird. Die Tat ist entdeckt, wenn eine zur Verfolgung der Tat berufene Stelle - Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, Polizei - den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat und aufgrund des Sachverhaltes berechtigterweise vermuten kann, dass eine vorsätzliche Straftat vorgelegen hat.

Konkret auf die CD-Fälle bezogen bedeutet dies, dass der steuerpflichtige Anleger, der seine Aufdeckung durch die Daten-CD befürchtet, solange eine realistische Chance auf Strafbefreiung hat, wie ihm keine konkreten Ermittlungsmaßnahmen der Behörde bekannt geworden sind. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  • Nur die CD ist angekauft, weitere Maßnahmen sind noch nicht eingeleitet worden. In diesem Fall ist eine strafbefreiende Selbstanzeige stets möglich, weil kein deutscher Amtsträger die Vorstellung des Inhaltes der Daten auf der CD so weit konkretisiert hat, dass er sie mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht hat.
  • Die CD ist ausgewertet worden, und die Daten sind einzelnen Namen zugeordnet worden, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist aber noch nicht eingeleitet worden. In diesem Fall ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls möglich, weil auch hier mangels Rückkopplung mit dem zuständigen Finanzamt noch nicht geklärt werden konnte, ob der auf der CD benannte Bankkunde seine Kapitaleinkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt hat.

Es kann aber sein, dass eine entsprechende Rückfrage an die Finanzverwaltung schon gestartet ist. Ab diesem Zeitpunkt wird es kritisch, was die Strafbefreiung angeht. Für die aktuellen Daten bedeutet dies, dass eine schnelle Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit Strafbefreiung bringt. In jedem Fall sollte vorher eine qualifizierte Beratung durch einen in solchen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen.

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin.

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