MPU

Staat verdient zu Recht am Idiotentest mit

Die Vorbereitung auf Medizinisch-psychologische Untersuchungen, im Volksmund als "Idiotentest" bekannt, ist keine Heilbehandlung. Die Leistung ist daher umsatzsteuerpflichtig.

Von Frank Leth Veröffentlicht:
Psychisch krank? Training auf eine MPU nach Führerscheinentzug ist keine Heilbehandlung.

Psychisch krank? Training auf eine MPU nach Führerscheinentzug ist keine Heilbehandlung.

© fotohansel / stock.adobe.com

MÜNSTER. Bereitet ein Psychotherapeut Verkehrssünder auf ihre medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor, wird für diese Leistung Umsatzsteuer fällig. Denn verkehrstherapeutische Behandlungen mit dem Ziel, die MPU zu bestehen und damit den Führerschein wiederzuerlangen, stellen keine steuerfreien Heilbehandlungen dar, entschied das Finanzgericht Münster in einem Mitte Oktober veröffentlichten Urteil.

Damit muss ein approbierter psychologischer Psychotherapeut rund 3000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen. Dieser hatte in den Streitjahren 2010 bis 2012 verkehrstherapeutische Behandlungen zur Vorbereitung auf die MPU – im Volksmund auch "Idiotentest" genannt – durchgeführt.

Nachzahlung gefordert

Auf seiner Homepage bewarb der Psychotherapeut seine MPU-Leistungen mit Aussagen wie "Der schnelle Weg zurück zum Führerschein" oder mit dem Angebot einer "unverbindlichen Beratung". Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass der psychologische Psychotherapeut für die Behandlungen zur MPU keine Umsatzsteuer entrichtet hatte. Die Behörde forderte eine Nachzahlung.

Der Psychotherapeut meinte, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Es handele sich bei den verkehrspsychologischen Behandlungen um steuerfreie "Heilbehandlungen". Letztlich bestehe sein Leistungs-Ansatz nicht darin, die Wiedererlangung des Führerscheins zu gewährleisten, sondern eine Krankheit zu behandeln.

Als approbierter psychologischer Psychotherapeut sei er befugt, seelische Krankheiten selber zu diagnostizieren. So werde beispielsweise bei einer alkoholbedingten Auffälligkeit im Straßenverkehr nicht nur Abstinenz gefordert, sondern auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung, die diese Alkoholproblematik grundlegend aufarbeite. Gerade hier sei es notwendig, dass der Klient sich einer Therapie unterzieht. Dem werde er gerecht.

Keine Heilbehandlungen

In seinem Urteil stellten die Richter am Finanzgericht Münster jedoch gegenteilig fest, dass die verkehrstherapeutischen Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine Heilbehandlungen darstellen. Eine Umsatzsteuerbefreiung komme damit nicht infrage. Als Heilbehandlung seien nur solche Tätigkeiten anzusehen, "die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – so weit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden".

Das Hauptziel des Klägers sei aber, dass der Führerschein zurückerlangt wird. Dies werde auch aus dem Auftritt des Psychotherapeuten auf seiner Homepage deutlich. Von der Behandlung von Krankheiten sei dort keine Rede. Andernfalls hätten die Klienten dann die Therapiekosten auch nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen.

Finanzgericht Münster

Az.: 15 K 3562/14 U

So steht es im Gesetz

- Das Umsatzsteuergesetz listet in Paragraf 4 viele steuerbefreite Leistungen auf.

- Absatz 14 nennt ärztliche und andere heilberufliche Leistungen. Ausdrücklich steuerbefreit sind demnach unter anderem "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden".

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