Liposuktion

Steuerabzug nur mit Attest

Ist die Fettabsaugung eine außergewöhnliche Belastung im Steuerrecht? Unter Umständen, hat jetzt ein Finanzgericht entschieden.

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STUTTGART. Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten einer Liposuktion ausschließlich beim Vorliegen eines amtsärztlichen Attestes.

Nur wenn der Amtsarzt noch vor dem Eingriff dessen medizinische Notwendigkeit bescheinigt, können die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, heißt es in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

Die Klägerin hatte Lipödeme an ihren Beinen und musste daher Kompressionsstrümpfe tragen. 2007 ließ sie sich das Fett absaugen. Weil die Krankenkasse für die Kosten von 12.000 Euro nicht aufgekommen war, machte sie diese in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte dies freilich nicht an.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, die Eingriffe seien keine Schönheitsoperationen gewesen. Sie seien notwendig gewesen, damit sie wieder schmerz- und beschwerdefrei leben kann.

Doch das hätte sie sich vorher von einem Amtsarzt bescheinigen lassen müssen, urteilte das FG Stuttgart. Denn Steuerzahler könnten nur solche Behandlungen steuermindernd geltend machen, die medizinisch notwendig sind.

Dass dies hier fraglich war, habe die Klägerin auch erkennen können, weil ihre Krankenkasse die Kostenübernahme schon im Vorfeld abgelehnt habe.

Gerade bei Operationen, die häufig nur aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden, sei der Besuch beim Amtsarzt auch zumutbar, so die Finanzrichter.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt. (mwo)

Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 K 542/12

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