Substitution: KV darf Behandlung nicht abbrechen

DARMSTADT (juk). Kassenärztliche Vereinigungen sind gegenüber Ärzten nicht dazu befugt, das Ende einer Substitutionsbehandlung anzuordnen. Allerdings dürfen sie die Vergütung für die Behandlung einstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden.

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Im konkreten Fall hatte die KV Hessen einen Allgemeinarzt dazu verpflichtet, die Methadonsubstitution bei einem Patienten bis Mitte Februar 2006 zu beenden. Desweiteren wurde dem Arzt mitgeteilt, dass eine Vergütung der Behandlung über den 13. Februar hinaus nicht erfolge. Die Qualitätssicherungskommission hatte bei dem Patienten eine Weiterbehandlung wegen Beikonsums von Benzodiazepin abgelehnt.

Dagegen war der Arzt der Auffassung, dass die niedrige Benzodiazepin-Abhängigkeit keinen Grund für einen Behandlungsabbruch darstelle. Nur der Arzt entscheide über die Behandlungsmaßnahmen. Der KV fehle außerdem eine Rechtsgrundlage.

Dies sah auch das LSG so. Für den Behandlungsabbruch durch die KV gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Ankündigung dagegen, die Behandlung nicht mehr zu bezahlen, sei in dem konkreten Fall nicht zu beanstanden. Der Patient habe die Möglichkeit, sich mit seiner Kasse oder dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um eine Einzelfallgenehmigung für die Behandlung zu bekommen. Laut Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist gegen diesen Teil der Entscheidung Revision beabsichtigt.

L 4 KA 59/07

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