Neue Leistungen

Telemonitoring Herzinsuffizienz kann starten

Die regulatorischen Voraussetzungen zum Telemonitoring Herzinsuffizienz sind endlich komplett: Auch die QS-Vereinbarung ist jetzt bekannt.

Veröffentlicht:

Berlin. Wie erwartet, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zum Quartalsende die Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz veröffentlicht. Die 12-seitige Ergänzung zur Anlage 3 BMV-Ä („Maßnahmen zur Qualitätssicherung“) war der letzte, bis dato noch ausstehende Baustein zu diesem neuen Leistungsangebot. Die erforderlichen EBM-Positionen – zwei GOP für Zuweiser, sechs für TMZ – waren bereits mit Wirkung zum 1. Januar beschlossen worden.

Die QS-Vereinbarung beinhaltet die fachlichen und technischen Anforderungen an vertragsärztliche Kardiologen, die als Telemedizinisches Zentrum (TMZ) fungieren wollen, sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensabläufe, Dokumentations- und Genehmigungserfordernisse.

Zuweiser (Haus- und Kinderärzte, Kardiologen, Nephrologen oder Pneumologen), die als primär behandelnder Arzt (PBA) am Telemonitoring herzinsuffizienter Patienten teilnehmen wollen, müssen dazu „keine besonderen Voraussetzungen erfüllen und benötigen keine Genehmigung ihrer KV“, betont die KBV. (cw)

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