Touristensteuer auch für Praxen und Kliniken

STADE (fl). Erhebt eine Kommune eine Tourismussteuer von den ansässigen Firmen und Selbstständigen, müssen auch niedergelassene Ärzte und Kliniken zahlen.

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Denn auch diese profitierten von einem erhöhten Touristenaufkommen, entschied das Verwaltungsgericht Stade in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Im konkreten Fall kippten die Richter die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Otterndorf. Geklagt hatte ein Hotelier.

Die gesetzlichen Regelungen sähen vor, dass eine Tourismussteuer von allen Selbstständigen und Unternehmen erhoben werden könne, die aus dem Tourismus wirtschaftliche Vorteile haben.

Die Gemeinde habe jedoch nicht alle mit Beiträgen belegt, die vom Tourismus profitierten, wie Praxen und Kliniken, so der Hotelbetreiber.

Az.: 4 A 1182/10

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