Urteil

Unfall auf Umweg zählt trotzdem als Arbeitsunfall

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DARMSTADT. Verunglückt ein Beschäftigter auf einem Umweg von oder zur Arbeit, ist es in der Regel ein Arbeitsunfall. Es komme darauf an, dass am Ziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert werde, so das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt (Az: L 3 U 118/13). Im konkreten Fall hatte ein Lagerist einen schweren Autounfall.

Der Unfallort lag aber nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort. Der Mann gab an, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es für den Umweg keine Gründe gegeben habe. Das LSG ließ die Revision zu. (dpa)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 02.09.201513:07 Uhr

Der Fall geht garantiert noch an das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel

Denn "wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben" ist eine klassische Schutzbehauptung für einen Umweg aus privaten Gründen.
Vergleichbar mit einem alkoholisierten Berliner am Steuer, der sagt: "Wat denn, Wat denn, Herr Wachtmeesta! Ick musste doch so schnell mit meen Auto fahren, weil det gar nich mir jehört."

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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