Privatliquidation

Urteil: Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären

Ärzte müssen nicht über die Regulierungspraxis von Krankenkassen Bescheid wissen. Das hat das Landgericht Frankenthal klargestellt. Es ist Aufgabe der Patienten, sich über ihre Versicherungsbedingungen zu informieren.

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Ob eine Krankenkasse einen Eingriff übernimmt, müssen Ärztinnen und Ärzte nicht wissen. Das müssen die Patienten eigenständig klären.

Ob eine Krankenkasse einen Eingriff übernimmt, müssen Ärztinnen und Ärzte nicht wissen. Das müssen die Patienten eigenständig klären.

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Frankenthal. Ärztinnen und Ärzte müssen Privatpatienten vor einer Operation nicht über eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung aufklären. Denn Ärzte sind auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht aber im Recht der privaten Krankenversicherung, stellte das Landgericht Frankenthal klar. Allein der Privatpatient wisse über seine ausgehandelten Versicherungsbedingungen und die Regulierungspraxis seiner Krankenversicherung Bescheid und müsse sich daher selbst über die Kostenerstattung informieren.

Damit muss der Kläger, ein Privatpatient, mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut bezahlen. Der behandelnde Arzt hatte den Eingriff wegen der bestehenden Probleme bei der Nasenatmung empfohlen. Über die voraussichtlichen Kosten der Operation wurde er zuvor nicht informiert.

Eingriff war medizinisch nicht erforderlich

Der Kläger lehnte die Begleichung der Rechnung ab. Zum einen sei der Eingriff medizinisch nicht erforderlich gewesen, zum anderen sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich selbst um die Kostenerstattung durch seine private Krankenkasse kümmern müsse, so seine Begründung. Praxismitarbeiterinnen hätte ihm zudem zugesichert, dass die Krankenkasse die Operation bezahlt.

Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Kläger, die Rechnung vollständig zu bezahlen. Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Doch das Landgericht stellte in einem Hinweisbeschluss klar, dass Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung seiner Patienten gesetzlich verpflichtet sind. So sollen Betroffene vor „finanziellen Überraschungen“ geschützt werden.

Privatpatienten müssen sich selbst über Versicherungsschutz informieren

Privatpatienten müssten sich aber selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes und der Regulierungspraxis ihrer Krankenkasse informieren. Denn nur sie würden die mit der Versicherung ausgehandelten Bedingungen kennen. Der Arzt sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht aber im Recht der privaten Krankenversicherung.

Dass die Praxismitarbeiterinnen dem Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bestätigt haben, sei nicht bewiesen. Schließlich sei die Operation einem Gutachten zufolge medizinisch notwendig gewesen. Nach diesen Hinweisen des Landgerichts nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. (fl)

Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 75/25

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