Promotionsfeier

Urteil: Wem die Standfestigkeit fehlt, sollte die Liesel besser sitzen lassen

Studentische Rituale sind nicht immer ohne: Erst ging ein alter Brauch frisch gebackener Promovierter an der Uni Göttingen schief – und dann vor Gericht nicht als Betriebsfeier durch.

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Die Göttinger Tradition am Gänseliesel-Brunnen ist nicht unfallversichert. (Archivbild).

Die Göttinger Tradition am Gänseliesel-Brunnen ist nicht unfallversichert. (Archivbild).

© Rainer Jensen/dpa

Göttingen. Wer in Göttingen mit Erfolg promoviert, darf hinterher nicht nur den Doktortitel tragen, sondern muss sich auch noch einer besonderen Herausforderung stellen. Seit Jahrzehnten ist es in der Universitätsstadt Brauch, dass frisch examinierte Doktoranden mit geschmückten Bollerwagen zum Marktplatz ziehen. Dort müssen sie den Gänseliesel-Brunnen besteigen und die Bronzefigur küssen. Die akademische Abschlussfeier, die es so nur in Göttingen gibt, ist ein lustiges Spektakel, eines aber ist sie nicht: Der Promotionsumzug zum Gänseliesel ist keine Betriebsfeier und deshalb auch nicht unfallversichert. Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden .

Sturz beim Karren schieben

Das Gericht lehnte die Klage einer Mitarbeiterin des Max-Planck-Instituts für experimentelle Medizin in Göttingen gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege ab. Die Klägerin hatte im Mai 2012 einen Absolventen bei seinem Promotionsumzug begleitet. Nachdem dieser dem Gänseliesel den obligatorischen Kuss verpasst hatte, wollte sie mit zwei Kolleginnen den „Doktorwagen“ zum Institut zurückbringen.

Während die Kolleginnen den Karren zogen, schob sie von hinten. Plötzlich sackte sie zusammen, stürzte rücklings auf den Bürgersteig und war kurzzeitig ohnmächtig. Die Klägerin kam in die Universitätsmedizin Göttingen. Die Klinikärzte diagnostizierten eine Synkope mit Sturz und Kalottenfraktur. Ferner wiesen sie auf einen falsch eingestellten Bluthochdruck hin.

Arbeitsunfall in erster Instanz

Da die Berufsgenossenschaft es ablehnte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, zog die Institutsmitarbeiterin vor Gericht – zunächst mit Erfolg: Nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim war das „Verbringen des Handkarrens“ eine „Verrichtung einer versicherten Tätigkeit“, deshalb sei der Sturz ein Arbeitsunfall gewesen.

Die Berufsgenossenschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein und bekam nun in zweiter Instanz Recht. Das Landessozialgericht verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte 1995 in einem anderen Fall entschieden, dass für eine wissenschaftliche Angestellte bei einem Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Der Umzug sei nicht mit der Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung gleichzusetzen.

Kein dienstlicher Charakter

Auch in diesem Fall lasse sich kein wesentlicher Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Klägerin begründen, meinte das Landessozialgericht. Die Klägerin sei am Institut als Entsorgungsbeauftragte tätig, der Unfall habe sich nicht bei ihrer versicherten Tätigkeit ereignet. Auch wenn die Veranstaltung auf die Arbeitszeit der Klägerin angerechnet und der Handkarren vom Institut zur Verfügung gestellt worden sei, habe die Fahrt „offensichtlich keinen dienstlichen Charakter“ gehabt.

Sturz aus „innerer Ursache“

Doch selbst wenn die Teilnahme am Umzug versichert gewesen wäre, wäre die Klage trotzdem erfolglos geblieben, entschied das Gericht. Entgegen der Angaben der Klägerin habe sich nämlich nicht feststellen lassen, dass diese beim Schieben des Handkarrens gestolpert sei. Vielmehr ließen die ärztliche Befundberichte und Zeugenaussagen nur den Schluss zu, dass sie aus „innerer Ursache“ stürzte, und zwar infolge eines Schwindelanfalls. Solch eine „innere Ursache“ sei jedoch nicht versichert. (pid)

Landessozialgericht Niedersachsen

Az.: L 6 U 30/18

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