Kommentar zum EuGH

Urteil mit Fragezeichen

Von Martin Wortnmann Veröffentlicht:

Drei Patienten pro Bett, keine Schmerzmittel, keine sterilen Verbände. Und dann eine Operation am offenen Herzen? Kein Wunder, dass die Patientin ihre Klinik im rumänischen Temeswar verlassen hat, um sich in Deutschland operieren zu lassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die rumänische Krankenkasse die Auslandsoperation bezahlen muss, wenn Rumänien landesweit eine sachgerechte Operation nicht rechtzeitig anbieten konnte.

Dies ist die verständliche individuelle Sicht der Dinge. Politisch allerdings ist das Urteil mehr als fragwürdig. Erst im Juni hatte EuGH-Generalanwalt Cruz Villalón zu Recht zu einem zurückhaltenden Urteil geraten.

Müsse Rumänien "die finanzielle Belastung einer massiven Gesundheitsmigration" tragen, dann würde dies die für den Gesundheitssektor verfügbaren Mittel verschlingen und die Versorgung im Land selbst völlig austrocknen.

Ob es dazu kommt, hängt von einer noch offenen Frage ab: Denn den Nachweis, dass ihre Operation in keiner einzigen rumänischen Klinik möglich ist, können Patienten dort wohl nur selten erbringen.

Faktisch käme das Luxemburger Urteil daher nur zum Tragen, wenn die rumänischen Krankenkassen in der Nachweispflicht sind.

Lesen Sie dazu auch: EuGH: EU-Richter stärken Recht auf Krankenbehandlung im Ausland

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