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Maßregel

Verlegung in Haft muss rasch geprüft werden

Beantragt ein Verurteilter die Verlegung von der Maßregel ins Gefängnis, so muss darüber schnell entschieden werden. Dies entschied nun der EGMR.

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STRAßBURG. Beantragt ein psychisch kranker Straftäter die Verlegung von der geschlossenen Psychiatrie in ein reguläres Gefängnis, so muss dies zügig geprüft werden.

Weil sich ein Berufungsgericht in Österreich jedoch 16 Monate Zeit gelassen hatte, muss Österreich nun 3000 Euro Entschädigung zahlen, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Der Beschwerdeführer hatte seine damals 80-jährige Mutter mehrfach und vorsätzlich gegen Kopf, Gesicht und Brust geschlagen und getreten.

Weil er bereits zuvor öfter mit Gewalttaten aufgefallen war, verurteilte ihn das Landgericht Linz Anfang 2005 zu einer sechsjährigen Haftstrafe. Wegen einer gutachterlich festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung wurde er allerdings in eine Einrichtung für psychisch kranke Straftäter eingewiesen.

Als der Verurteilte seine Verlegung in ein reguläres Gefängnis beantragte, wurde dies vom Landgericht abgelehnt. Die Beschwerde dagegen wurde vom zuständigen Berufungsgericht zurückgewiesen - allerdings erst nach weiteren 16 Monaten.

Doch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention müssen Gerichte "innerhalb kurzer Frist" über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden, betonte nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Diese Vorschrift sei darüber hinaus auch anwendbar, wenn lediglich die Verlegung aus der geschlossenen psychiatrischen Unterbringung in ein reguläres Gefängnis verlangt wird.

Im Streitfall sei dieses Recht durch das lange Berufungsverfahren verletzt worden, entschied das Gericht. Österreich müsse dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung in Höhe von 3000 Euro zahlen. (fl/mwo)

Az.: 7997/08

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