Krankengeld

Vermerk in der Patientenakte genügt nicht

Patienten haben nur Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen ihr Arzt die Krankheit schriftlich bescheinigt, so ein LSG.

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STUTTGART. Patienten haben nur Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arzt einen Krankenschein ausgefüllt oder sonst eine entsprechende "schriftliche Erklärung" abgegeben hat.

Ein Vermerk in der Patientenakte reicht nicht aus, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem Beschluss entschied (Az.: L 11 KR 2003/13 B).

Es wies damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe einer Frau ab. Sie war nur bis zum 15. März 2012 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Ihr Arzt hatte die Arbeitsunfähigkeit (AU) aber erst am 16. März bescheinigt. Später lehnte daher die Kasse den Antrag auf Krankengeld ab.

Um dagegen klagen zu können, beantragte die Frau Prozesskostenhilfe. Laut Patientenakte habe ihr Arzt die AU schon früher festgestellt, nur das Formular noch nicht sofort ausgefüllt. Das müsse ausreichen, denn das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe am 10. Mai 2012 (Az.: B 1 KR 20/11 R) entschieden, dass die Bescheinigung der AU nicht unbedingt auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgt sein muss.

Doch damit beziehe sich das BSG "nur auf die Form der Bescheinigung", so das LSG. Dies "ändert nichts an der Tatsache, dass die ärztliche Feststellung der AU in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein muss, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Kasse ausgehändigt wird".

Die Notwendigkeit einer Bescheinigung sei auch vom BSG "schon immer" bejaht worden. "Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen können daher keine ärztliche Feststellung der AU enthalten."Eine Klage der Frau habe daher keine Aussicht auf Erfolg, so dass auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, entschied das LSG. (mwo)

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