Hörgeräte

Versorgungsträger dürfen Patienten nicht hinhalten

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CELLE. Wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung beim Beschaffen eines neuen Hörgeräts trödeln, können sie nach einem Eilentscheid des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zur sofortigen Versorgung des Schwerhörigen gezwungen werden.

Es verstoße gegen die Menschenwürde, wenn Versorgungsträger sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschöben und einen Hilfsbedürftigen einer Verzögerungstaktik aussetzten, so das Gericht. Wenn ein Sozialversicherungsträger einen Antrag nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen an einen anderen Träger weiterreiche, sei er automatisch zur Versorgung verpflichtet.

Im konkreten Fall hatte ein Schwerhöriger aus Oldenburg 2008 ein neues Hörgerät bei der Rentenversicherung beantragt. Diese verwies auf die Krankenkasse, wurde 2009 aber vom Sozialgericht zur Beschaffung verurteilt.

Dagegen ging die Versicherung in Berufung und meinte, solange die Zuständigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme, lehne sie die Hilfe ab. Sie beantragte das Ruhen des Verfahrens.

Die Krankenkasse erklärte vor Gericht, sie habe binnen 45 Monaten keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Anliegen des Schwerhörigen zu beschäftigen. Derart schwerwiegende Versäumnisse seien einem Hilfsbedürftigen nicht zuzumuten, urteilten die Richter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (dpa)

Az.: L 2 R 438/13 ER

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