Kommentar zum BGH-Urteil

Vertrauensvorschuss

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Im Streit um ärztliche Aufklärungsgespräche stoßen oft zwei grundlegend verschiedenartige Interessen aufeinander: Der Alltag der Mediziner und teils schwere Einzelschicksale.

Ein gutes Aufklärungsformular und gegebenenfalls eine gute ergänzende Dokumentation sind hier die beste Lösung für beide Seiten.

Doch mit einem aktuellen Leitsatzurteil erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) an, dass dies im ärztlichen Alltag vielleicht nicht immer leistbar ist. Ärzte müssen Inhalte eines Aufklärungsgesprächs daher auch nachweisen können, wenn es keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt.

Und der BGH geht noch einen Schritt weiter: Bei widerstreitenden Aussagen sollen die Instanzgerichte eher dem Arzt folgen, wenn dieser den Sachverhalt schlüssig darlegt - selbst dann, wenn er sich an das konkrete Gespräch nicht genau erinnern kann.

Das ist ein höchstrichterlicher Vertrauensvorschuss, auf den die Berufsgruppe der Ärzte durchaus stolz sein darf. Der BGH will sie so vor einem Missbrauch der ärztlichen Beweislast beim Aufklärungsgespräch schützen.

Zu Nachlässigkeiten beim Aufklärungsgespräch oder gar zu Missbrauchsversuchen von Seiten der Ärzte sollte dies nicht führen. Das richterliche Vertrauen wäre dann schnell dahin.

Lesen Sie dazu auch: Aufklärung: Bundesgerichtshof stärkt Ärzten den Rücken

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