Werbung für Nahrungsergänzungsmittel
Vitamin D3 ist keine „Lösung für Corona“
Würzburg. Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht mit der Aussage „Lösung für Corona“ beworben werden. Es handelt sich um eine generell verbotene „krankheitsbezogene Aussage“, wie jetzt das Landgericht Würzburg entschied.
Im Streitfall geht es um einen Onlineshop, der unter anderem verschiedene Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin D3 verkauft. Diese wurden unter anderem als „Lösung für Corona“ angepriesen. Nach einer auch in Werbeprospekten verbreiteten Grafik war das Sterberisiko für Coronapatienten im Krankenhaus bei einer unzureichenden Versorgung mit dem „Sonnenvitamin“ D3 um mehr als das 20-Fache erhöht.
Mit ihrer Klage beanstandete die Wettbewerbszentrale diese und weitere Aussagen als unzulässig. Das Landgericht gab ihr nun in allen Punkten recht. Zur Begründung verwiesen die Würzburger Richter auf die Lebensmittelverordnung. Danach dürften Werbung oder Informationen über Lebensmittel „diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen“.
Die Aussage „Lösung für Corona“ erwecke aber den Eindruck, dass das Nahrungsergänzungsmittel bei und gegen eine Coronaerkrankung hilft. Gleiches gelte für die Grafik und weitere Werbeaussagen. Hintergrund des Urteils ist der Unterschied zwischen gesundheitsbezogenen Aussagen, sogenannten „Health Claims“, und krankheitsbezogenen Aussagen. Health Claims sind unter strengen Voraussetzungen erlaubt, wenn sie von der EU-Kommission überprüft und zugelassen wurden. Dazu gehört unter anderem die Aussage: „Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.
Hier drehe die Werbung des Onlineshops dies aber um und behaupte, Vitamin D3 sei für das Immunsystem absolut notwendig und biete einen Schutz vor viralen Erkrankungen wie COVID-19. Dies sei durch die für Vitamin D zugelassenen Health Claims nicht gedeckt. Selbst die Aussage, dass Vitamin D das Immunsystem stärkt, lasse sich daraus nicht ableiten. Ohnehin sei die Werbung „Lösung für Corona“ als auf eine Krankheit bezogene Aussage nach der Lebensmittelverordnung generell unzulässig, selbst dann, wenn es Belege für einen Zusammenhang gäbe. (mwo)
Landgericht Würzburg, Az.: 1 HK O 502/21