Recht

Wann ist die Zulassung im Eimer?

Ein Zahnarzt filmte Mitarbeiterinnen unter der Dusche. Nun steht seine Zulassung auf dem Spiel.

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KASSEL. Sechs Jahre filmte er heimlich seine Mitarbeiterinnen in der Umkleide. Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am Mittwoch, ob ein Zahnarzt deswegen seine Zulassung abgeben muss (Az.: B 6 KA 4/18 R). Sogar aus einer Dusche lieferte die eigens installierte Kamera Aufnahmen.

Als sie 2012 feststellten, dass der Zahnarzt sie von seinem Computer aus beim Umkleiden und Duschen beobachten konnte, zogen sie zweifach vor Gericht: Vor dem Arbeitsgericht Gera verlangten sie Schmerzensgeld, am Amtsgericht Gera führte ihre Strafanzeige zu einem Strafverfahren und auch zu einer ersten Verurteilung.

Gestützt darauf bewirkte die Kassenzahnärztliche Vereinigung den Entzug der Zulassung. Unterdessen kam es allerdings vor dem Arbeitsgericht zu einem Vergleich, der auch beinhaltete, dass die Mitarbeiterinnen ihre Strafanzeigen zurücknehmen.

Nach heutigem Recht könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen, damals aber musste das Landgericht es einstellen. Darauf beruft sich nun der Zahnarzt. Es gebe kein bestandskräftiges Strafurteil gegen ihn. Zudem setze ein Zulassungsentzug einen schweren Pflichtverstoß voraus, der sich gegen Patienten oder das vertragsärztliche System richten müsse.

Das Sozialgericht Gotha und das Landessozialgericht Erfurt waren dem nicht gefolgt. Der Zahnarzt habe seine Arbeitgeberstellung zu schweren Eingriffen in die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen missbraucht. Der Arztberuf setze aber nicht nur medizinische Fähigkeiten voraus, er stelle auch „besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung“. Diese fehle hier.

Auf die Revision des Zahnarztes muss nun das BSG klären, ob ein Zulassungsentzug auch ohne bestandskräftige Feststellungen aus dem Strafverfahren möglich ist. Der Zahnarzt macht geltend, Formulierungen aus dem arbeitsrechtlichen Verfahren oder dem Vergleich reichten nicht aus. Ohnehin sei ein Zulassungsentzug überzogen. (mwo)

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