Freiheitsrechte
Wegen Corona auch keine „Zwei-Personen-Demo“
Bei einer öffentlichen Versammlung – egal, wie klein sie ist – können Menschenansammlungen nicht ausgeschlossen werden. Damit sind sie derzeit verboten.
Veröffentlicht:Neustadt/Weinstraße. SARS-CoV-2 verhindert auch eine Demonstration mit nur zwei angemeldeten Teilnehmern. Zwar dürften sich zwei Personen zusammen im öffentlichen Raum aufhalten, es sei aber nicht zu verhindern, dass sich dann weitere Personen der Versammlung anschließen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 4 L 333/20.NW).
Der Antragsteller hatte beim Landkreis Germersheim für den 4. April 2020 eine Versammlung in der südpfälzischen Stadt Kandel angemeldet. Thema: „Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona“. Der Landkreis untersagte die Demonstration. Der Antragsteller könne nicht sicherstellen, dass sich nicht weitere Personen „spontan der Zwei-Personen-Versammlung anschließen“.
Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt gefolgt. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nach dem Infektionsschutzgesetz zulässig und auch hier gerechtfertigt. Denn an eine öffentliche Versammlung dürfe sich jeder anschließen, „Menschenansammlungen“ seien dann nicht zu verhindern. Auch sei damit zu rechnen, dass spontane Teilnehmer dann nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. (mwo)