Weiteres Urteil: Nikotin-Liquids sind keine Arzneimittel

In der Reihe der Gerichte, die über die "E-Zigarette" zu entscheiden haben, hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden: Die Nikotinflüssigkeit ist als Genussmittel einzustufen.

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MAGDEBURG (mwo). Nikotinflüssigkeit für die neuartigen "E-Zigaretten" ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Sie darf daher in einem Tabakwarengeschäft verkauft werden.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg in der vergangenen Woche entschieden. Es schloss sich damit dem OVG Nordrhein-Westfalen in Münster an.

E-Zigaretten sollen qualmfreies Rauchen ermöglichen. Der Suchtstoff Nikotin wird aus einer in der "Zigarette" enthaltenen Flüssigkeit freigesetzt. Das sogenannte Nikotin-Liquid besteht überwiegend aus dem pflanzlichen Zuckeralkohol Glycerin sowie dem flüssigen Zusatzstoff Propylenglykol, enthält aber auch geringe Mengen Nikotin und Aromen. Seit Längerem ist umstritten, ob dies als Arzneimittel und die E-Zigaretten entsprechend als "Medizinprodukte" zulassungspflichtig sind.

Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte die Nikotinflüssigkeit für zulassungspflichtig gehalten. Sie untersagte daher der Inhaberin eines Tabakwarengeschäfts, die Liquids zu verkaufen. Auf Antrag der Inhaberin setzte das OVG das Verbot nun zunächst vorläufig aus.

Die Nikotinflüssigkeit diene nicht zu medizinischen Zwecken und sei - im Gegensatz etwa zu Nikotinpflastern - in der Regel auch nicht zur Rauchentwöhnung gedacht. Vielmehr gehe es schlicht darum, "das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen". Wie normale Zigaretten sei daher auch das Liquid "ein Genussmittel".

Mit gleicher Begründung hatte am 23. April 2012 schon das OVG Münster entschieden, dass die E-Zigaretten kein zulassungspflichtiges Medizinprodukt sind (Az.: 13 B 127/12).

Demgegenüber hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in die E-Zigarette als zulassungspflichtig eingestuft. In erster Instanz hatte dem das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. März 2012 (Az.: 7 K 3169/11) widersprochen.

Az.: 1 B 86/12 MD

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