Wer bei Abschreibungen nicht aufpasst, verliert den Steuervorteil

Auch wenn der Wert eines Wirtschaftsguts noch nicht feststeht, sollte bereits mit dessen Abschreibung begonnen werden.

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MÜNCHEN (mwo). Nach Investitionen in neue Geräte oder dem Kauf einer Praxis müssen Ärzte aufpassen, dass bei der Gewinnermittlung sofort alle Wirtschaftsgüter komplett erfasst werden. Denn die Abschreibung eines nicht im Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts kann nicht nachgeholt werden, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).

Wie der Fall zeigt, müssen dabei auch Wirtschaftsgüter aufgeführt werden, deren Wert noch nicht feststeht. Konkret ging es um ein Patent, dessen Einlagewert und Restnutzungsdauer erst später geklärt wurden. Erst dann stellte der Kläger es in das Betriebsvermögen ein.

Nach dem BFH-Urteil geht dadurch die bisherige Abschreibung verloren. Denn das Patent wird behandelt, als wäre es bereits ab Kaufdatum abgeschrieben worden. Der Kläger kann nur die fiktive Abschreibung fortsetzen.

Denn sonst würde sich mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Vorteil gegenüber der Gewinnermittlung per Betriebsvermögensvergleich ergeben. Anzusetzen ist laut BFH der Wert, "der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre". Wenn notwendig, kann dies auch ein geschätzter Wert sein.

Das Finanzamt erlässt dann meist zunächst einen vorläufigen Bescheid und setzt die Steuern erst fest, wenn der noch offene Wert und damit die zulässigen Abschreibungen feststehen.

Az.: VIII R 3/08

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